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sind gat keine Knittel-Malter zu legen, vielmehr soll alles dieses Holz bis zu 6“
Durchmesser in das Wellholz gebracht werden.
g. 12.
Bezüglich der Verdußerung des zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge-
schdftobetriebe abgegebenen Holzes gelten die im §. 23 des Gesetzes wegen Schutzes
der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 20. April
1850 (Ges. Samml, 1850 Seite 320 ff.) enthaltenen, also lautenden Strafbe-
stimmungen: "
„Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen Ge-
schaftsbetriebe abgegeben worden, verbotswidrig verdußert, wird um den ein-
fachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also verdußer
uen Holzes bestraft. Beim zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren
Rückfällen tritt daneben die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechti-
gung, jedoch nur für die Person und nicht über 5 Jahre zur Strafe ein,
sofern solches bei Juerkennung der Strafe des vorigen Rückfalles, wie
dies jedesmal geschehen soll, angedroht werden ist.“
F. 13.
Alle wegen ded überwiesenen Holzes etwa zu machenden Ausstellungen mössen
von dem Empfänger sofort bei der Zupostung angebracht werden, da außerdem die
desfallsigen spadteren Anträge und Beschwerden unberücksichtigt bleiben. Vom Au-
genblicke der Ueberweisung an liegt das Holz auf Kosten und Gefahr der Käufer,
indem dafür die Forstcasse eine Garantle nicht übernimmt. Die betreffenden Forst-
officlanten haben sedoch die Aufsicht über dlese Hölzer bls zum Ende der festgesegten
Abfubczeit gewissenhaft zu führen.
K. 14.
TAuch in Bezug auf die Commerzialhölzer kritt der Empfänger der Assignation
als Käufer ein, sobald er die Assignation angenommen hat, und das Holz liegt
ebenfalls von der Zeit der Zupostung an auf seine Gefahr. Wenn solche Hoͤlzer
über die festgesetzte Abfuhrzeit hinaus liegen, so steht der Forstbehörde das Recht zu,
über dieselben nach ihrem Gutdünken onderweit zu disponiren und sie auf Kosten
und Gefahr des Käufers anderweit zu verkaufen. wb·