Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

112 1852. 
K. 15. 
Dem Ermessen der Forstbehörde wird überlassen, für faule oder sonst sehr ge- 
ringe Hölzer noch die gegebene Taxe in einzelnen Fallen herunterzusetzen, sowie die 
Taxe für nicht in dem Tarif aufgeführte Holzsortimente zu bestimmen. 
S 16. 
Bei allen Hölzern, welche nach der dieser Verordnung beigefügten Taxe abge- 
geben werden, ist der Macher= und Bringerlohn, letzterer bis zur Stelle, wo das. 
Holz zur Abpostung aufgesetzt wird, in den festgesegten Preis mit eingerechnet. 
" ö. 17. 
Zu möglichster Gleichstellung der Staatsunterthanen hinsichtlich der zu be- 
zahlenden Preise für die Brennhölzer sind diese in Berücksichtigung ihrer Brenngüte 
in Classen einzutheilen und eo soll gerechnet werden: 
4A. Hinsichtlich des Oberholzes zur ersten Glsft, & Hölzer enthaltend, 
Rothbuche, Hainbuche, Ahorn und Esche 
zur zweiten Classe se, mittelharte Hoͤlzer enthaltend, 
Eiche, Birke, Ruͤster, wilder Apfel. und Birnbaum, Elsbeerbaum, 
Kirschbaum und Eberesche; 
zur dritten Classe, weiche Hoͤlzer enthaltend, 
Aope, Weide, Erle, Linde, Akazie, Pappel, Nadelholz. 
B. Hinsichtlich des Unterholzes zur ersten Classe, harte Holzer enthaltend, 
Rothbuche, Eiche, Hainbuche, Birke, Aborn, Rüster, Elöbeerbaum, 
Esche, Kirschbaum, wilder Apfel- und Birnbaum, Eberesche und Hafel, 
zur zweiten ga weiche Hölzer enthaltend. 
—„, Weide, Linde, Erle, Pappel und Akazie. 
Die Au mn werden nur in eichene und buchene eingetheilt. 
Das Reißig oder Wellholz wird, nach den Dimensionen der Wellen, nach den 
Sorten aufbereitet und es enthält eine Welle der 
w" Sorte 8 bis 10 Fuß Länge 10 - 1 - Durhmesset, 
77 7 1 7. 
u 77 1 77 6 77 7“ ½ 77 v1½ 77 7
	        
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