1852. 129
einem Marimo von 7 P oder dem entsprechenden Betrag in der Landes-
münze pro Loth neilo bemessen.
b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei
nicht in Ansatz gebracht.
c) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der
nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden
Gebühr berechtigt.
4) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung
schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus.
e) d Transitporto verguͤtet diejenige Postverwaltung, welche das Porto
ezieht.
Vergütung der Transitgebühr.
Art. 10. Die nach den Bestimmungen des Art. 15. auögemittelten Transit=
Gebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach
Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des
gleichen Verhältnisses zu firiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf ander-
weite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge
nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen
Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis vahin verabredeten Betrage;
die nach der neuen Ermiktelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträg-
lich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeiepunkte, mit welchem die eine
neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten st.
Vereinsbriefportotaxen.
Art. 17. Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale
Vereins- Correspondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen
werden und für den ein fachen Brief (vgl. Artikel 18.) betragen:
bei einer Entfernung
bis zu 10 * einschlielich 1 Sua. oder ; “* Conventions-Münze oder
„ Reichswaͤhrung, je nach
abet ꝛ0 » ; „ „ 6 b„ der bandeswahrung.