Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

130 1852. 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine 
geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der 
dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewicht des einfachen rriefes, Gewichts= und Taxprogression. 
Art. 18. Als ein fache Briefe werden solche behandelt, welche weniger 
als Ein 1 Loth (#3 des Zollpfundes) wiegen 
Für jedes Loth und für jeden Theil eine Lothes Mehrgewicht ist das Porto 
für einen einfachen Brief zu erheben. 
Befsörderung mit der Briefpost. 
Art. 19. Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Post- 
bezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer 
weiteren Beförderung im ganzen Vereinogebiet der Behandlung als Brief= oder als 
Fahrpostsendungen. 
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen 
werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter besördert, und so- 
wohl hinsichtlich der Taxirung, alo auch in Betreff des Portobezuges als Brief- 
postsendungen behandelt. 
Frankirung. 
Art. 20. Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll 
in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald 
als thunlich durch Franko-Marken geschehen. 
Die Frankicung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Aus- 
lande zulässig. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des 
Vereinögebieto, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine ganzliche 
Frankirung gestattet ist. 
Unfrankirte Briefe. 
Art. 21. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen 
Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotaxe erhalten. 
Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarifmäßige 
Porok ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger ein- 
zuziehen.
	        
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