130 1852.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine
geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der
dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Gewicht des einfachen rriefes, Gewichts= und Taxprogression.
Art. 18. Als ein fache Briefe werden solche behandelt, welche weniger
als Ein 1 Loth (#3 des Zollpfundes) wiegen
Für jedes Loth und für jeden Theil eine Lothes Mehrgewicht ist das Porto
für einen einfachen Brief zu erheben.
Befsörderung mit der Briefpost.
Art. 19. Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Post-
bezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer
weiteren Beförderung im ganzen Vereinogebiet der Behandlung als Brief= oder als
Fahrpostsendungen.
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen
werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter besördert, und so-
wohl hinsichtlich der Taxirung, alo auch in Betreff des Portobezuges als Brief-
postsendungen behandelt.
Frankirung.
Art. 20. Für die Wechsel-Correspondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll
in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald
als thunlich durch Franko-Marken geschehen.
Die Frankicung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Aus-
lande zulässig.
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des
Vereinögebieto, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine ganzliche
Frankirung gestattet ist.
Unfrankirte Briefe.
Art. 21. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen
Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotaxe erhalten.
Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarifmäßige
Porok ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger ein-
zuziehen.