Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom 
Tage des Einlangeno an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem 
Bä, zu bezeichnen. 
. 34. Bei den in Art. 33. bezeichneten unanbringlichen Briefpost- 
I#nbeiirt ist für die Rückse ndung kein Porto anzusetzen, und werden die- 
selben, wenn sie bei der Aufgabe fcankirt werden sind, ohne Anrechnung eines 
Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, 
so wird von dem Pestamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung ange- 
setzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerech- 
net, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben 
zurückgelangen, berechtigt ist, bas ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der 
eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
rt. 35. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ur- 
racsirh auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden 
sollen (reklamirte Briefe), werden wie solche behandelt und tarict, die an dem 
Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungoorte aufge- 
geben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in 
Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder 
sonstige Porto wird alo Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hier- 
von tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungoorte 
unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfelgk, in welchem Falle die gleiche 
Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 31.) einzutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt wer- 
den kann, und die daher an die Aufgabeerte zurückzuleiten sind, dürfen der Post- 
anstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrech- 
nung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende 
Poostanstat aufgerechnet worden sind. 
Nachzusendende rekommawdirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als 
rekommandirt behandelt. Eine nochmallge Erhebung der Rekommandationsgebühr 
findet dabei nicht statt. 
Bei Nachsendung ven Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise 
wie bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe# 
angewendet. u.
	        
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