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Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach
dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen finder die zu bedingende
Porto-Ermüßigung auf die Corresponden derselben nicht Anwendung;
eben so wenig haben sie Anspruch auf Th Porto-Er
mühigung sonst zu erwirkenden Vortheilen.
Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Ver-
trag schließenden, noch für den einer andern Verrino-Postverwaltung eine
andere, alce die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen
werden, und es dürfen wederdie eigenen Portosätze der contrahirenden Ver-
waltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, noch auch andere,
den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen be-
dungen werden.
e.) Die Verabredungen über das Poerto zwischen solchen Grenzorten, welche
nicht mehr alo etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über
Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationofragen
bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung in so
fern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen
Postbezirk beziehen.
s) Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsver-
trage zu geben. Wenn Vertcäge mit fremden Staaten vor Ablauf des
Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur
kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen
Vereinoverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen,
deren Ablaufstermin spater eintritt.
#) Wenn mchrere Vereinöverwaltungen mit einem und demselben fremden
Lande keh stehen oder i ten woll en, so
hat jededieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag
abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Ver-
tragoverhaltnissen stehenden Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Ver-
ständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Rede stehen-
den Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen,
bei den vorlaufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die
Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich