Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwaͤhnten Falles die vorlaͤufige 
Vereinbarung mie den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken. 
(h Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins- 
Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei 
betheiligt sst. 
II. Dehandlung der Feitungen. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 41. Die Postämter der Vereinéstaaten besorgen die Annahme der 
Pränumeration auf die im Vereinsgebiet sowohl, als die im Ausland erscheinenden 
Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pré- 
numeranten. « 
Vereinsländische Seitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden. 
Art. 12. Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen 
Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abon- 
nirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlags- 
ort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Postadministra- 
tionen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung 
erfolgen kann. · 
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Ark werden die Postanstalten 
moͤglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Art. I. Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Post- 
amts zu erfolgen. 
Art. 44. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf ein kürzern Zeitraum 
als ein Vierteljahr erfolgenz ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch 
auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigen sind hierbei die Verlagsbedin- 
gungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an 
erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, 
daß das Postamt des Absendungcorteo dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 15. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an 
den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden
	        
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