Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 9 
g. 13. 
Um den Poststellen das Mittel an die Hand zu geben, die Jeitungsspedition 
mit derjenigen Ordnung und Pünktlichkeit zu bewerkstelligen, welche die Wichtigkeit 
des Gegenstandes und das Interesse des Publikums erfordern, werden die Verleger 
der im Fürstlichen Postverwaltungöbczirk erscheinenden Zeitungen zur Beachtung 
folgender Bestimmungen verpflichtet: 
a) Spatestens einen Monat vor dem Beginn der Herausgabe eines Blattes 
ist die Poststelle de# Verlagoorto von dem Preis und der Erscheinungs- 
weise eines Blattes, welches dem Postdebit übergeben werden soll, in 
Kenntniß zu seen. · 
b) Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind zu den zwischen Vor- 
mittags 8 bio Abends 8 Uhr abgehenden Posten je eine Stunde vor der 
festgesetzten Abgangsgeit, und zu den in der Zeic von Abends 8 Uhr bis 
Morgens B Uhr abgehenden Posten bis Abends 7 Uhr aufzugeben. 
Eo versteht sich hierbei von selbst, daß auch eine frühere Ablieferung 
der Zeitungen an die Postanstalt zulässig ist, und daß insbesondere Zeit- 
schriften, welche in größerer Anzahl durch die Post versendet werden, je 
nach beendigtem Druck auch abtheilungsweise aufgegeben werden können. 
0) Die von der Postanstalt bestellten Exemplare sind vollständig zu liefern; 
im Unterbrechungs= resp. Verhinderungofalle ist zu Gunsten der Leser ein 
entsprechender Abzug an den Abonnementsgeldern zu gewähren. 
4) Defecte, welche mit nächster Post angemeldet werden, sind unentgeldlich 
nachzuliefern. 
o) Preiderhoͤhungen der Zeitschriften, welche dem Postdebit übergeben sind, 
dürfen nur mit Beginn einer neuen Abonnementsperiode vorgenommen 
werden, und sind, wie überhaupt jede Veränderung im Preise und der 
Erscheinungsweise der Blätter mindestens einen Monat zuvor der Post- 
verwaltung anzuzeigen. 
S. 14. 
Die Abführung der Abonnementsgelder Seitens der Postanstalt an die Ver- 
leger erfolgt am Schluß einer jeden Abonnementsperiode, nach vollständiger Liefe- 
rung aller zu der letzteren gehörigen Blädtter, jedoch werden auf Verlangen den
	        
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