148 1852.
1) die Dauer und den Umfang des Vereins,
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere
auch der Transit= und sonstigen “ ren
3) den Bezug und die Theilung des Port
2) die directe Einwirkung des Vereins an die interne Postgeseh gebung der ein-
zelnen Vereinsgebiete,
5) die Portofreiheiten,
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und
7) die schiedörichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung
des Vereinovertrages entstandenen Irrungen.
In allen minderwichtigen Fällen ist die höhere Ratification nicht erforderlich,
wenn drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen haben. Ge-
genstande reglementarischer Natur bedürfen zum Zweck ihrer Annahme und Ausfüh-
rung lediglich der absoluten Stimmenmehrheit.
Bei Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden Abgeordne-
ten eine Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme nicht statt.
Ratification und Dauer des Vertrags.
Art. 16. Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung werden bis
Ende Februar 1852 erfolgen.
Die Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1852 ins Leben. Dieselbe bleibt
bis zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähri-
ger Kündigung in Kraft.
mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht, daß der Postvereins-Vertrag
bie Höchste landeöherrliche Genehmigung erhalten hat und bereits am 1. Juli d. J.
zur Ausführung gebracht worden ist.
Rudolstadt, den 30. Juli 1852.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
von Bertrab.