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XLVII Gesetz
über die Bestrafung der Bettler, Landstreicher, Arbeitsscheuen und der gewerbe-
mäßigen Unzucht, vom 2. August 1852.
Wir Friedrich Günther, von Goktes Gunden, Fürst zu Schwarzburg t.
verordnen hiermit unter Aufhebung der entgegenstehenden, insbesondere in der Ver-
ordnung wegen des Armen= und Bektelweseno vom 6. Juli 1795 (Wochenblatt v.
Jahre 1795, Stück 29 u. 30) und der Instruction vom 2. September 1808 (Wochen-
blatt vom Jahre 1803, Stück 38 u. 39) enthaltenen Strafbestimmungen, auf An-
trag Unserco Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
C. 1.
Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, wird mit Ge-
fängniß bio zu sechs Wochen, — und wer Personen, welche seiner Gewalt und
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Berteln
abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft.
Wenn Jemand unter Drehungen oder mit Waffen, oder unter Gebrauch
eines falschen Namens oder unter Vorspiegelung eines Unglückéfalles, einer Krank-
beit oder eines Gebrecheno bettelt, oder sich beim Betteln eines fremden Kindes
bedient, ohne daß die vorliegende Handlung unter ein andereo und härteres Straf-
gesetz fällt, so ist bei der Strafzumessung (Art. 41 bio 35 des Strafgesehbuchs)
bierauf besondere Rücksicht zu nehmen.
Beim Rückfall ist die Bestimmung des Art. 40. des Strafgesetzbuchs in An-
wendung zu bringen.
S. 2.
Mit Gefngniß bis zu sechs Wochen wird bestraft:
1) wer geschäftslos und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber ausweisen zu
können, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitt oder doch eine Gelegenheit zu
demselben aussucht (Landstreicher);
2) wer dem Spiele, dem Trunke oder Mähiggange sich dergestalt hingibt, daß
er in einen Zustand versinkt, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte
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