1852. 155
vorgesehenen Erweiterungen und sonstigen Modificatlonen der Senate für gewisse
Hälle (Art. 11. 13. 14. 16.)
Art. 3.
Aus sedem Senate tritt am Schlusse jedes halben Jahres ein nicht academisches
und ein academisches Mitglied aus und in den andern Senat über.
Wer die längere Mitgliedschaft in einem Senate für sich hat, tritt vor dem
anderen aus; beigleichlanger Mitgliedschaft geht der ädltere Rath dem jüngeren bei
dem Austritte vor. -
Durch Uebereinkunft resp. Tausch der betheiligten Mitglieder kann die Ord-
nung des Austritto resp. Eintritts abgeaͤndert werden, wenn der Praͤsident dazu
seine Genehmigung ertheilt.
Die Vertheilung der eingegangenen Sachen unter die einzelnen Mitglieder des
Gerichts erfolgt durch den Präsidenten. Die academischen Mitglieder sollen der
Regel nach vorzugéweise mit Correlationen, wo diese nach den weiter unten fol-
genden Bestimmungen nöthig sind, beschaftigt werden; soweit sie nach dem Er-
messen des Präsidenten als Referenten bestellt werden, gelten auch für sie die weiter
unten geordneten Fristen für den Vortrag der Sachen und die Vorlegung der Con-
cepte zu den Erkenntnissen, sewie die sonstigen Bestimmungen über die Diociplinar=
befugnisse des Präsidiums im Falle eintretender Verzögerung in derselben Weise,
wie für die nicht academischen Mitglieder.
II. Von den Plenar-Versammlungen insbesondere.
Art. 1.
Vor die Plenarversammlungen gehören alle die Verfassung des Gerichto, die
Anstellung neuer Mitglieder, Anwälte und Subalternen bei dem Gericht, über-
haupt alle die allgemeinen Verhältnisse des Gerichts betreffenden Angelegenheiten,
ferner alle von dem Gericht zu erstattenden Gutachten.
Art. 5.
Der Präsident versammelt das Plenum so oft Gegenstände vorliegen, welche
vor dasselbe gehören.
Ee ist bei Anwesenheit von wenigstens sieben Votanten beschlußfähig
Ein Secretär ist bei dessen Situngen gegenwärtig.
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