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fassungen (§. 266 des S. Altenburgischen Grundgesetzes vom 20. April 1831.
K. 131. des Staatögrundgesetzes für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie vom
30. November 18149) dem Oberappellationggericht zugewiesen sind.
Auch die Entscheidung über Competenz-Conflicte zwischen Justize und Ver-
waltungsbehörden, soweit sie dem Oberappellationogericht noch zugewiesen werden
wird, ist vor den Civilsenat gehörig.
Art. 9.
Der Civilsenat hält regelmaßig allwöchentlich eine Siczung, und ist bei der
Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfähig, ausgenemmen bei denjenigen Sachen,
welche zur Relation und Correlation (Art. 2 7. 2.) oder vor einen Civilplenarsenat
(Art. 16. 2.) verwiesen werden, wobei wenigstens sieben Votanten zur Beschluß-
fass sung erforderlich sind.
Den Sibungen wohnt ein Secretär bei. Nur bei Sachen, welche zur Re-
und Correlation ausgesetzt sind, fällt vessen Anwesenheit weg.
IV. Von dem Criminalsenat.
Art. 10.
Der Geschaͤftskreis des Criminalsenats erstreckt sich auf alle an das Ober-
appellationsgericht zu irgend einer richterlichen Entscheidung gelangenden Straf-
sachen, mit Einschluß der Anklagen gegen Staatodiener wegen Verfassungs-Ver-
letungen, soweit solche nach einzelnen Landcsgesetzgebungen vor das Oberappella-
tionsgericht verwiesen sind. (S. Meiningisches Grundgesetz vom 23. August 1829.
Art. Za., S. Aktenburgisches Grundgesetz vom 29. April 1831. S. 37., S. Co-
burg'schro Gesetz vom 23. December 1n36., S. GothaischeS Staatsgrundgesetz
vom 26. März 18849. §. 911 f. und Beilage IV. hierzu, Staatsgrundgeset für das
Fürstenthum Reuß jungerer Linie vom 30. November 18.10. J. 130., Schwarzburg-
Rudolstädtisches Gesetz vom 2. Juni 1848.)
Auch die in dem S. Meiningischen Gese# vom 22. Juni 1850. Art. 35. 38.
und 43. dem Oberappellationsgericht zugewiesenen Entscheidungen über Versetzung,
Stellung zur Disposition und Suspension der Richterbeamten gehören zur Zustän-
digkeit des Criminalsenats.