Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 159 
Art. 18. 
Vorbehaͤltlich der Berufung eines Criminalplenarsenats zu öffentlicher Sitzung 
(Art. 16.) soll der Criminalsenat bei oͤffentlichen Sitzungen bestehen: 
1) wo fuͤnf Votanten erforderlich sind, aus dem Praͤsidenten, den drei nicht 
academischen Mitgliedern des gewöhnlichen Criminalsenats (Art. 2.) und 
einem academischen Mitglied des Gerichts; 
2) wo sieben Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den gedachten 
drei nicht academischen Mitgliedern des Eriminalsenats, einem nicht acade- 
mischen Mitgliede ded Civilsenats und z g 
Art. 17. 
Der Präsident hat bei Zusammensezung des Criminalsenats zu den öffentlichen 
Sitzungen rücksichtlich der nicht schon ohnedies zu dem gewöhnlichen Criminalsenat 
gehörigen Personen eine angemessene Reihenfolge eintreten zu lassen. Inobesondere 
soll, was die beizuziehenden academischen Gerichtomitglieder betrifft, unter den 
sämmtlichen fünf academischen Räthen, soweit es möglich ist, ein Turnus in der 
Art beobachtet werden, daß bei mehrtägigen öffentlichen Sihungen hintereinander 
kein einzelner Rath mehrere Tage hintereinander zu dem Criminalsenat zugezogen 
wird. 
Art. 15. 
Regelmßig und soferne nicht besondere Gründe zueiner Abweichung vorliegen, 
sollen öffentliche Sitzungen in der zweiten Halfte der Monate gehalten werden, 
und die in einem Monat eingegangenen zur öffentlichen Verhandlung geeigneten 
Sachen in der zweiten Hüälfte des darauf folgenden Monats zur öffentlichen Ver- 
handlung gelangen. 
r q Sitzungstage und die Reihenfolge der einzelnen Sachen bestimmt der 
r 
V. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Senate. 
Art. 16. 
Beide Senate erweitern sich zu einem Civilplenar-Senat (Art.) resp. Erimi- 
nalplenar-Senat (Art. 11, 13) welchenfalls der Präsident zu dem Civilsenat die
	        
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