1852. 159
Art. 18.
Vorbehaͤltlich der Berufung eines Criminalplenarsenats zu öffentlicher Sitzung
(Art. 16.) soll der Criminalsenat bei oͤffentlichen Sitzungen bestehen:
1) wo fuͤnf Votanten erforderlich sind, aus dem Praͤsidenten, den drei nicht
academischen Mitgliedern des gewöhnlichen Criminalsenats (Art. 2.) und
einem academischen Mitglied des Gerichts;
2) wo sieben Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den gedachten
drei nicht academischen Mitgliedern des Eriminalsenats, einem nicht acade-
mischen Mitgliede ded Civilsenats und z g
Art. 17.
Der Präsident hat bei Zusammensezung des Criminalsenats zu den öffentlichen
Sitzungen rücksichtlich der nicht schon ohnedies zu dem gewöhnlichen Criminalsenat
gehörigen Personen eine angemessene Reihenfolge eintreten zu lassen. Inobesondere
soll, was die beizuziehenden academischen Gerichtomitglieder betrifft, unter den
sämmtlichen fünf academischen Räthen, soweit es möglich ist, ein Turnus in der
Art beobachtet werden, daß bei mehrtägigen öffentlichen Sihungen hintereinander
kein einzelner Rath mehrere Tage hintereinander zu dem Criminalsenat zugezogen
wird.
Art. 15.
Regelmßig und soferne nicht besondere Gründe zueiner Abweichung vorliegen,
sollen öffentliche Sitzungen in der zweiten Halfte der Monate gehalten werden,
und die in einem Monat eingegangenen zur öffentlichen Verhandlung geeigneten
Sachen in der zweiten Hüälfte des darauf folgenden Monats zur öffentlichen Ver-
handlung gelangen.
r q Sitzungstage und die Reihenfolge der einzelnen Sachen bestimmt der
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V. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Senate.
Art. 16.
Beide Senate erweitern sich zu einem Civilplenar-Senat (Art.) resp. Erimi-
nalplenar-Senat (Art. 11, 13) welchenfalls der Präsident zu dem Civilsenat die