1852. 161
VI. Von dem gewöhnlichen Geschäftsgange bei dem
Gerichte.
Art. 22.
Alle bei dem Oberappellationsgericht eingehenden Schriften werden von dem
Präsidenken erbrochen, präsentirt und von einem Seccetär in die Hauptregistrande
eingetragen.
Diese Registrande besteht aus drei Abtheilungen: der Generalienregistrande,
Eivilegistrande und Criminalregistrande.
Jede dieser drei Abtheilungen führt besondere fortlaufende Nummern, unter
denen die eingehenden Schriften, je nachdem sie zurt Competenzt der Plmaworfanmung
oder eines der beiden Senategehören,
Diejenigen Sachen, welche nach Art. 7 im Civilsenat behandelt werden können,
sind in die Generalienregistrande gehörig.
Art. 23.
Der Präsident vertheilt alsbald die eingegangenen Sachen an die Referenten.
Auf einfache Erinnerungen bei dem Gerichte anhängiger, oder an Spruch-
kollegien versendeter Sachen, wegen Nachforderung fehlender Akten, Hinzufügung
nachträglicher Eingänge zu anderen Sachen, Zurücksendung erledigter Sachen,
und überhaupt in ahnlichen die bloße Beförderung der Geschäfte angehenden Füällen,
kann der Präsident ohne Weiteres selbst das Geeignete verfügen. Auch die im
Art. 210 der Strafproceßordnung vorgeschriebene Benachrichtigung des General-
staatSanwaltes kann er sofort selbst anordnen.
Sonstige, die Sachen selbst nicht unmittelbar betreffende Zwischenverfügungen
kann geeigneten Falles der Präsident in Gemeinschaft mit dem Referenten erledigen.
Ebenso kann er auf Antrag des Referenten, wenn er demselben beistimme, und in
eiligen Fallen auch allein, Sachen, welche sich zur Re= und Correlation eignen,
(Art. 27 f.) sofert hierzu aussetzen.
In anderen Fällen und regelmäßig ist von dem Referenten Vortrag in en Ge-
richtssitzungen zu halten.
Art. 24.
Sofern kein besonderer Anstand obwaltet, sind alle Sachen nach ihrem Ein-
gange in der nächsten betreffenden Sitzung der Plenarversammlung oder der Senate
von dem Referenten zum Vortrag zu bringen.
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