Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

162 1852. 
Die Vortrige werden mündlich ohne vorgänglges schriftliches Votum gehalten 
und die gefaßten Beschlüsse ihrem Haupesphalt noch, von dem Präsi denten in die 
Hauptregistrande und von dem Secretär g ge Secte- 
tariats Registrande eingetragen. 
Die Koncepte zu Erkenntnissen und wichtigen Berichten sind von den Referenten 
in der Regel binnen acht und spätestens binnen 14 Tagen vorzulegen. Die Koncepte 
zu anderen Ausfertigungen und gewöhnlichen Geschäftöberichten sind von den Secre. 
tären regelmäßig bio zur nächsten Sitzung zu fertigen. 
Alle Koncepte sind von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichts, welche an der 
Beschlußfassung Theil genommen haben, zu zeichnen. 
Art. 25. 
Auf die in dem vorigen Artikel gedachte Weisekommen in der Regel alle Sachen 
zur Erledigung, insbesondere 
1) die vor Ertheilung eines Erkenntnisses in Eivilsachen etwa erforderlichen 
Zwischenverfügungen; auch die bloße Procehleitung bei den im Art. 8 erwähnten 
Streitigkeiten der zu dem Oberappellationögerichte vereinten Hôfe unter einander 
und der Staatöregierungen mit den Landständen; 
2) die in Strafsachen zur Vervollständigung ueiner. Untersuchung etwa zu treffenden 
Verfügungen, ingleichen die vorbereitenden Verfuͤgungen bei öffentlich zu verhan- 
delnden Straffachen; 
2) bloße Justizbeschwerden. 
Art. 26. 
Bei Sachen, welche zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif sind, tritt bald 
der gedachte regelmäßige, bald ein weiterer und besonderer Geschäftsgang, durch 
Aussetzung der Sache zur Re= und Correlation (Art. 27 f.# oder zur öffentlichen 
Verhandlung (Art. 3 f.) ein. 
VII. Vom Geschäftsgange bei Sachen, welche zur Re= und 
Correlation ausgestellt werden. 
Art. 27. 
Als Regel gilt,, daß über Rechtömittel in Eivilsachen mit Einschluß der aus 
dem vormaligen Herzogthum Gotha in erster Instanz an das Oberappellationsge-
	        
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