162 1852.
Die Vortrige werden mündlich ohne vorgänglges schriftliches Votum gehalten
und die gefaßten Beschlüsse ihrem Haupesphalt noch, von dem Präsi denten in die
Hauptregistrande und von dem Secretär g ge Secte-
tariats Registrande eingetragen.
Die Koncepte zu Erkenntnissen und wichtigen Berichten sind von den Referenten
in der Regel binnen acht und spätestens binnen 14 Tagen vorzulegen. Die Koncepte
zu anderen Ausfertigungen und gewöhnlichen Geschäftöberichten sind von den Secre.
tären regelmäßig bio zur nächsten Sitzung zu fertigen.
Alle Koncepte sind von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichts, welche an der
Beschlußfassung Theil genommen haben, zu zeichnen.
Art. 25.
Auf die in dem vorigen Artikel gedachte Weisekommen in der Regel alle Sachen
zur Erledigung, insbesondere
1) die vor Ertheilung eines Erkenntnisses in Eivilsachen etwa erforderlichen
Zwischenverfügungen; auch die bloße Procehleitung bei den im Art. 8 erwähnten
Streitigkeiten der zu dem Oberappellationögerichte vereinten Hôfe unter einander
und der Staatöregierungen mit den Landständen;
2) die in Strafsachen zur Vervollständigung ueiner. Untersuchung etwa zu treffenden
Verfügungen, ingleichen die vorbereitenden Verfuͤgungen bei öffentlich zu verhan-
delnden Straffachen;
2) bloße Justizbeschwerden.
Art. 26.
Bei Sachen, welche zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif sind, tritt bald
der gedachte regelmäßige, bald ein weiterer und besonderer Geschäftsgang, durch
Aussetzung der Sache zur Re= und Correlation (Art. 27 f.# oder zur öffentlichen
Verhandlung (Art. 3 f.) ein.
VII. Vom Geschäftsgange bei Sachen, welche zur Re= und
Correlation ausgestellt werden.
Art. 27.
Als Regel gilt,, daß über Rechtömittel in Eivilsachen mit Einschluß der aus
dem vormaligen Herzogthum Gotha in erster Instanz an das Oberappellationsge-