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nicht zur Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts gehoͤrten und erst durch das S.
Altenburgische Gesetz vom 27. Januar 1837 dem Gerichte zur Entscheidung über-
wiesen worden sind. (Altenburgisches Rescript vom 23. Juni 1837.)
Art. 30.
In Anklagesachen gegen Staatödiener wegen Verfassungs= Verlehungen
(Nrt. 10.), welche zu einem Erkenntniß erster oder weiterer Instanz reif sind, soll
jedesmal Verweisung zur Relation und Correlation in einen Criminalplenarsenat
eintreten. Dasselbe soll auch bei den nach Art. 10. gedachten Entscheidungen nach
dem S. Meiningischen Gesetze vom 22. Juni 1850 geschehen.
Die Leitung des Verfahrens und Zwischenverfügungen vor dem Enderkennt-
nisse in dlesen Sachen, gehbren vor den gewöhnlichen Criminalsenat und unterliegen
dem gewöhnlichen Geschäftsgange. (Art. 24.)
Art. 31.
In bedenklichen Fällen kann der Präsi dent * die Alten unter allen oder
einigen Mitgliedern circuliren lassen, um eineg g
Art. 32.
Der Referent hat sodann die Sache regelmäßig binnen vier Wochen nach der
Zukheilung in dem betreffenden Senate zum Vortrag zu bringen. Er hat die Akten
angemessene Zeit vor dem Vortrage dem Correferenten zuzustellen.
indl., oder auf körperliche Züchligung allein bis zu 40 Hieben incl., oder auf eine Geldftrafe
bis zu 100 Thlr. incl. erkanm ist;
2) wenn auf den Reinigungoeid oder auf unvollständige Lossprechung in solchen Fällen erkannt
ist, wo die H#lcberhrung keine höhere Strase, als eine der vorstehend benannten, nach sich
Fiehen wür
3) In allen Mieenshner hähe palenlirter Staalsdiener, wo nicht härter, als auf 3 Monate
Su,spension ab olsicio, 50 Thlr. Geldstrase oder à wöchentl. Gesängniß erlannt ist.
4) In allen Milikair-Stras, zällen,
5) So of blos der Kosten wegen Desensi son gelöhrt werden will und solche nicht uͤber 50 Thlr.
beiragen.
6) Bei alen Versügungen, die nur auf Instrulrung und Direction des Criminal Prozesses ge-
riuchlet find, jedoch versteht es sich von selost, dah Erkenntnisse auf Special, Inquisition, oder
auf Unwendung eines medü cruendac veritels (ausgenommen beim Reinigungsesd in dem
unter Nr. 2 dieses H. angegebenen Falle) der Berusung unierliegen.