168 1852.
XlI. Von den Geschäftsformen und insbesondere den
Formen der Erkenntlsse.
Art. 38.
Das Oberappellationsgericht nennt sich bei Berichten an die bei demselben
betheiligten Höfe und auswärtigen Behörden gegenüber: Gesammt-Oberappella-
tionsgericht zu Jena.
In Eivilprozeßsachen und Strafsachen aus den einzelnen Ländern bezeichnet
e6 sich als Oberappellationsgericht desjenigen Landes, aus welchem die Sache an
dasselbe gediehen ist, mit dem Zusah „und Gesammt-Oberappellationogericht.“
Art. 309.
Alleschriftlichen Ausfertigungen des Gerichteé müssen von einem Secretcht colla-
tionirt und contrasignirt und von dem Prsidenten unterzeichnet werden; vorbehalt-
lich der besonderen Bestimmung in Art. 314 verglichen mit Art. 303 der Straf-
procehHordnung.
Art. 10.
Im Geschäftsverkehr mit den Ministerien der vereinigten Staaten bedien sich
das Oberappellationögericht der Berichtoform. Die Berichte an den Inspections=
hof werden unmittelbar an den Durchlauchtigsten Fürsten erstattet.
An die Appellationsgerichte, Oberlandesgerichte oder andere Justizcollegien
mit Einschluß der Kreiogerichte, sowie an den (stellvertrecenden) General-Staats-
anwalt, die Ober-Staatêanwälte und die Staatsanwülte bei den Kreisgerichten,
insoweit mit denselben ein directer Verkehr stattfinden sollte, erläßt das Oberap=
pellationsgericht Anschreiben (Communicate).
Gegen Untergerichte (Einzelgerichte), sowie Vertreter der Staatanwaltschaft
bei denselben, insofern ausnahmsweise ein unmittelbarer Verkehr des Oberappella-
tionsgerichts mit diesen Behörden stattfinden sollte, bedient sich dasselbe der Re-
seriptöform.
An seine Subalternen, ingleichen an die Oberappellationsgerichts-Advocaten
und die sonst vor demselben beschäftigten Rechtsanwalte erläßt es Verordnungen.