i6 1852.
1) Saͤmmtlichen Rechtsanwalten des Fuͤrstenth Sch burg-Rudolstadt
des Großherzegthums Sachsen-Weimar, Eisenach und des Fürstenthumo Schwarz=
burg. Sonderöhausen wird die gesammte Criminalpraxis (also nicht blos
die Vertheidigung) vor allen Gerichtostellen der genannten Staaten mit Einschluß
der Einzelgerichte gestattet.
2) An dieser geg Zulassi h ch die auf dem Grunde der Art. 24.
unter 4 und 18. unter 3. des Staatsvertrago vom 1850 bei den gemein-
schaftlichen Gerichten angestellten, bezüglich noch anzustellenden Anwälte Theil und
werden insoweit die betreffenden Bestimmungen deo allegirten Verkrags hierdurch
aufgehoben.
3) Auch diejenigen Staatödiener, welche die juristische Staatöprüfung bestan-
den oder den juristischen Doctor-Grad erlangt haben, sowie die bei Behörden be-
schäftigten oder auf der Expedition von Anwälten arbeitenden Auditoren und Acces-
sisten werden zu Vertheidigungen ver sämmtlichen Gerichtsstellen der zu einer
gemeinschaftlichen Gerichtoverfassung vereinigten drei Staaten zugelassen, die Acces-
sisten jedoch mit der Beschränkung, dah denselben die Erlaubniß zu Verthridigungen
nur ausnahméweise gestattet wird, und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter
Instanz an das Appellationcgericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten
zu verhandelnde Untersuchungen in Frage sind, von dem Präsidenten des gemein-
schaftlichen Appellatiensgerichts und, soweit es sich um Untersuchungen handelt,
welche von den Kreiogerichten bezüglich den Einzelgerichten gefuhre werden, bezüglich
an erslere in der Appellatieno-Instanz gelangen, von dem Dirertorium des betref-
fenden Kreisgerichto zu ertheilen.
Solches wird hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht.
Eisenach, den 13. August 1852.
Färstl. Schwarzb.-Rudolstädtisches Mppellationsgericht.
Chr. Fr. v. Mandelsloh.
Schmiedtgen.