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d) diejenigen zur ersten Stufe der ersten Hauptklasse und zwar zu den Unter-
stusen a, b und c (§. 5.) gehörigen Personen, welche ihr 60 stes Lebensjahr
zurückgelegt haben (F. 7. alinen 2.).
g.) Arme, die aus öffentlichen d. h. Staats= oder Gemeindemitteln ständige Unter-
stützung erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpslegt
werden;
)Aucländer, welche sich noch nicht ein volles Jahr im Inlande ausgehalten
haben, oder, falls ihr Aufenthalt länger währt, nachweisen, daß sie im Aus-
lande GClassen= oder Einkommensteuer zahlen, mit Ausnahme derjenigen, welche
des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen oder im Inlaude
(Grundeigenthum besitzen. 5.3
Die Steuer wird in drei Hauptklassen und in jeder Hauptklasse nach Abstu-
fungen erhoben, in welche die einzelnen Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der
fũr die Hauptktassen gegebenen allgemeinen Unterscheidungémerkmale einerseits, ande-
rerseits aber unter Berücksichtigung ihrer gesammten Verbältnisse (worunter auch
insbesondere z. B. die bereits zu entrichtenden Grundsteuern zu rechnen sind) und
der durch diese bedingten besonderen Leistungesäbigkeit einzuschäßen sind.
Die niedrigste (erste) Hauptklasse umfaßt im Allgemeinen diejenigen Grund-
besitzer und Gewerbetreibenden, welche nach dem Umfange und der Beschafsenheit
ihres Besitzthums oder Gewerbes durch das hierdurch gewährte Einkommen nicht
selbstständig bestehen können und sich daber noch Rebenverdienst, namentlich durch
Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müssen; austerdem die gewöhnlichen
Lohnarbeiter, die Handwerksgesellen, das gewöhnliche Gesinde und die Taglöhner.
Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer und
Gewerbeteibenden, welche von dem aus ihrem Vesitztbume oder Gewerbe ihnen
zuließenden Ertrag schon selbstständig zu bestehen im Stande sind; die ihnen in
ihren Grsammt- Verhältnissen gleichstebenden Grundstückspächter; die in fremdem
Lohn und Brod stehenden Personen, welche nach der Art ibrer Dienste und dor
dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde angesehen werden
können; endlich diejenigen Staals= und Gemeinde-Beamten, Aerzte, Chirurgen ec.,
von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen Verhältnissen angenomnen