Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852 183 
d) diejenigen zur ersten Stufe der ersten Hauptklasse und zwar zu den Unter- 
stusen a, b und c (§. 5.) gehörigen Personen, welche ihr 60 stes Lebensjahr 
zurückgelegt haben (F. 7. alinen 2.). 
g.) Arme, die aus öffentlichen d. h. Staats= oder Gemeindemitteln ständige Unter- 
stützung erhalten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpslegt 
werden; 
)Aucländer, welche sich noch nicht ein volles Jahr im Inlande ausgehalten 
haben, oder, falls ihr Aufenthalt länger währt, nachweisen, daß sie im Aus- 
lande GClassen= oder Einkommensteuer zahlen, mit Ausnahme derjenigen, welche 
des Erwerbes wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen oder im Inlaude 
(Grundeigenthum besitzen. 5.3 
Die Steuer wird in drei Hauptklassen und in jeder Hauptklasse nach Abstu- 
fungen erhoben, in welche die einzelnen Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der 
fũr die Hauptktassen gegebenen allgemeinen Unterscheidungémerkmale einerseits, ande- 
rerseits aber unter Berücksichtigung ihrer gesammten Verbältnisse (worunter auch 
insbesondere z. B. die bereits zu entrichtenden Grundsteuern zu rechnen sind) und 
der durch diese bedingten besonderen Leistungesäbigkeit einzuschäßen sind. 
Die niedrigste (erste) Hauptklasse umfaßt im Allgemeinen diejenigen Grund- 
besitzer und Gewerbetreibenden, welche nach dem Umfange und der Beschafsenheit 
ihres Besitzthums oder Gewerbes durch das hierdurch gewährte Einkommen nicht 
selbstständig bestehen können und sich daber noch Rebenverdienst, namentlich durch 
Tagelohn oder diesem ähnliche Lohnarbeit suchen müssen; austerdem die gewöhnlichen 
Lohnarbeiter, die Handwerksgesellen, das gewöhnliche Gesinde und die Taglöhner. 
Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer und 
Gewerbeteibenden, welche von dem aus ihrem Vesitztbume oder Gewerbe ihnen 
zuließenden Ertrag schon selbstständig zu bestehen im Stande sind; die ihnen in 
ihren Grsammt- Verhältnissen gleichstebenden Grundstückspächter; die in fremdem 
Lohn und Brod stehenden Personen, welche nach der Art ibrer Dienste und dor 
dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde angesehen werden 
können; endlich diejenigen Staals= und Gemeinde-Beamten, Aerzte, Chirurgen ec., 
von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen Verhältnissen angenomnen
	        
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