Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

190 1852. 
Zugleich hat er über die Besitz-, Vermögens-, Enverbs= und sonstigen Einkommens- 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die ersteren 
geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, 
welche ein Urtheil über das in Ausatz zu bringende Einkommen näher zu begründen ver- 
mögen, zu sammeln. 
Bei der Aufnahme der Nachweisung der Steuerpslichtigen. sowohl, als un Belhaf 
fung der erforderlichen Rachrichten ũber deren 
hat sich der Vorsitzende der Einschälzungs-C ommission nach seinem Ermessen der Miwir. 
kung der Gemeinde-Vorstände, welche allen seinen Anforderungen Folge zu leisten schul- 
dig sind, zu bedienen. 
Die Ergebnisse der von ihm eingezogenen Nachrichten überträgt er in die Einkom- 
mens-Nachweisung des Bezirks und bezeichnet dann in der dazu bestimmmten Spalte 
dieser Nachweisung gutachtlich für jeden Steuewflichtigen diejenige Steuerstuse, in welche 
derselbe nach dem ihm beizumessenden (Gesammt-Einkommen einzuschätzen sein dürste. 
Hierbei sind die in den §. 21—23 vorgeschriebenen Abschätzungs-Grundsätze zur An- 
wendung zu bringen. # 
Der Vorsitzende hat aufierdem noch die zur Beschlußnahme der Einschätzungs-Com- 
mission, deren Zusammenberufung von ihm ausgeht, erforderlichen Vorbereitungen zu 
trefsen und die Beschlüsse der letzteren, soweit er selbst nicht dagegen die Berufung an die 
Finanz-Abtheilung einzulegen sich veranlaßt findet, zur Ausführung zu bringen. 
  
8. 18. 
Die Einschätzungs-Commission unterwirft die von ihrem Vorsitzenden aufgestellte 
Einkommens-Nachweisung einer genanen Prüfung und hat sodann nach den stattgefun- 
denen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhälmissen des einzelnen Steuerpflich- 
tigen die Steuerstufe festzustellen, in welche derselbe zu veranlagen ist. 
Jedem Steuerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe, in welche er 
eingeschätzl worden ist, mit dem Betrage der von ihm zu entrichtenden Steuer durch eine 
verschlossene Zuschrift unter dem Eröffnen bekannt zu machen, daß ihm dagegen die bei 
dem Vorsttenden der Einschätzungs-Commission eingureichende Neklamation an die Fi- 
nanz-Abtheilung binnen 4 Wochen präclusirischer Frist offen stehe.
	        
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