Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. * 
Die Beschlüsse der Commission werden nach einfacher Stimmenmehrheit ge- 
faßt. Dem Vorsitzenden steht ein Stimmrecht nur im Falle einer Stimmengleich- 
heit der übrigen Commissionsmitglieder zu und gibt diesen Falls seine Stimme den 
Ausschlag. 
Außerdem ist der Vorsitzende berechtigt, gegen die Beschlüsse der Einschätzungs- 
Commission Berufung an die Finanz-Abtheilung einzulegen, bis zu deren Entschei- 
dung der Steuerpflichtige, vorbehältlich der Nachzahlung, nur den von der Com- 
mission festgesetzten Steuersaß zu entrichten hat. 
S. 19. 
Der FinanzAbtheilung liegt die obere Leitung des gesammten Voranlagungs- 
geschafts ob. Sie hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungs-Grundsäßze 
zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsipenden der Einschätzungs-Commissio- 
nen zu beaussichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungsgeschäfts 
zu sorgen. 
Sie hat im Besondern die von den Einschätzungs-Commissionen festgestellten 
Veranlagungs-Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerungen dagegen 
zu ziehen, welche bei der Veranlagung der Steuer des folgenden Jahres beobachtet 
werden müssen. 
Sie entscheidet über alle Beschwerden und Neclamationen, sowie über die von 
dem Versivenden der Einschätzungs-Commissionen eingelegten Bemfungen. 
Behuss der Prüfung der Rerlamation hat die Finanz- Abtheilung die Besuguiß, 
eine genau Feststellung der Vermögens= und Einkommens-Verhaltnisse des Reclamanten 
zuveranlassen und zu diesem Behuf das Rechl, dem Neclamanten bestimmte Fragen über 
seine Vermögens= und Einkommens-Verhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn 
aufzufordern, die in seinem Besitz besindlichen Urkunden, Pachteontracte, Schuld- 
verschreibungen, Handlungsbücher u. s. w. zur Einsicht vorzulegen. Wenn binnen 
der zu bestimnenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird oder die be- 
trefsenden Urkunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, so wird — was dem Recla- 
manten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die 
angebrachte Reclamation zu begründen außer Stande sei, und die letztere zurückge- 
wiesen. Auch ist die Finanz-Abtheilung, wenn es an anderen Mitteln, die Wahr-
	        
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