194 1852.
Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durch-
schnitte der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder die Pachtung schon so lange
gedauert bat, zu berechnen. Als Ausgaben dürfen dabei, außer der üblichen Ab-
setzung für jährliche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, nur solche in Abzug
gebracht werden, welche behufo der Fortsührung des Handels oder Gewerbebetriebs
u. s. w. in dem bisberigen Umfange gemacht worden sind, mithin nicht solche Aus-
gaben, welche sich auf die Bestreitung des Hauchalts des Steuerpflichtigen und
des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer Capitalanlage
zur Erweiterung des Geschäfte oder zu Verbesserungen aller Art bestehen.
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen.
Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Pensions= und Witt-
wencassen-Beiträge müssen von den Besoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht
werden.
Dienstwohnungen und Dienstländereien, für welche nicht schon ein Abzug an
der Besoldung slattfindet, sind dabei nach den ortsüblichen Micths= beziehungsweise
Pachtpreisen in Ansatz zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen jedoch zugleich die Cutschädigung für den Dienst-
austwand, so ist der dafür zu berechnende Vetrag außer Ansatz zu lassen.
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt die im
§. 21 am Schluß gegebene Bestimmung.
8. 24.
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Commissionen und
sonstigen Beamten sind zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommens-Verhält-
nisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, verpflichtet. Die Mitglie-
der der Commissionen haben diese Geheimhaltung dem Vorsitzenden mittelst Handschlags
an Eidesstatt zu geloben.
Wer bei der Erörterung einer von ihm erhobenen Reklamation auf die dieserhalb
an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Tbeil seines Einkommens
verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in eine Strafe zur Höhe des vier-
sachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt
werden sollte. Die Entscheidung hierüber gebührt dem Einzelgericht. insofern der Steuer-