Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 201 
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einzuschäben sein, wenn nicht besondere, auf seine individuelle Leistungsfähigkeit 
einwirkende Berhältnisse, welche jedesmal in der Steuerrolle in der Spalte 39 aus- 
drücklich hervorgehoben werden müssen, seine Einschätzung zu einer niedrigeren oder 
höheren Stufe bedingen. 
Bei Einschätzung der im Fürstenthume mit Grundstücken angesessenen und zur 
Classensteuer heranzuziehenden Auoländer ist, unter möglichster Berücksichtigung 
der etwa bekannten persönlichen Familien= und Vermögenoverhältnisse des Steuer- 
pflichtigen, die wirkliche oder muthmaßliche Pachtrente von den Grundstücken zur 
Basio zu nehmen. Nach dieser Pachtrente ist die Einstellung in eine Steuerclasse 
dergestalt zu bewirken, daß die zu enerichtende Steuer höchstens 2 9 der Pachtrente 
betragt. 
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S. 6. 
Die Einschäbungs-Commission hat den von ihr vorgeschlagenen Steuersatz bei 
jedem Steuerpflichtigen durch Angabe der dabei in Betracht zu ziehenden Verhält- 
nisse in der Spalte 30 der Rolle (A.) zu begründen. — Einer ganz speciellen Er- 
orterung dieser Verhältnisse bedarf ec zwar nicht, eb ist jedoch anzugeben der muth- 
maßliche Ertrag des Grundbesitzec oder Gewerbebetriebes, sowie des sonstigen Ein- 
kommens, deo ungefähren Betrage der Leistungen an den Staat und die Gemeinden, 
besonders der Grundsteuern. Endlich sind alle diejenigen senstigen Verhältnisse 
zu erörtern, welche bei der Besteuerung in Betracht kommen, wie z. B. eine große 
Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehörigen, Krank- 
beit, Schulden und ähnliche. 
Nur solche Schulden dürfen berücksichtigt werden, welche nachgewiesen sind 
und auf die beistungsfähigkeit des Schuldners einen sichtlich nachtheiligen Einfluß 
ausüben. 
8. 7. 
Nach bewirkter Einschähung wird die Steuerrolle von dem Gemeindevorstande 
dahin bescheinigt, daß sämmtliche Einwohner der Gemeinde in dieselbe eingetragen 
sindz von der Einschätzungs-Commission aber dahin, daß die Befreiung von der
	        
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