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zirke zu entrichten sein, aus welchem ihnen das groͤßere Einkommen zufließt, sofern
sie nicht selbst den Ort bezeichnen, an welchem sie die Steuer entrichten wollen.
8. 11.
Der Einkommensteuer unterliegen ferner nach §. 11 des Gesetzes nur solche
Staat-angehörige- welche selbststaͤndig, beziehungsweise unter Hinzurechnung des
zu ihrem -gehörigen Familienglieder,
ein jahrlicheo Einkommen von mehr als 1200 Fl. 00 Thlr. bezieben. Das
Einkommen von Ehefrauen, von minderjährigen, in der väterlichen Gewalt befind-
lichen Kindern, wird dem Einkommen des Mannes, des Vaters, überhaupt des
Familienhauptto hinzugerechnet. Wittwen oder geschiedene Ebefrauen dagegen,
sowie Minderjährige, die sich nicht in der väterlichen Gewalt befinden, sind als
solche zu betrachten, die selbstständig ein Einkommen beziehen, und nach Maßgabe
ihree Einkommens zur Steuer betatz achn
8. 1
Das Gesetz enthaͤlt keine Veltinm nnn uͤber die eigene Declaration ihrer Ein-
kommens-Verhaältnifse seitens der Steuerpflichtigen, es will jeden Zwang in dieser
Hinsicht ausgeschlessen wissen. Der Steuerpflichtige darf aber, abgesehen von
dem Verfahren in der Rekursinstanz, niemals genöthigt werden, kerna eine Aus-
kunft über seine Einkommens-Verhältnisse zu ertheilen, und haben die Versitzenden
der Einschhungs-Kommissionen nicht allein jeden directen, sondern auch jeden in-
direiten Zwang in dieser Hinsicht zu vermeiden. Natürlich ist eo aber dem Steuer-
Fflichtigen in jedem Stadio der Veranlagung unbenommen, freiwillig über seine
Einkommens-Verhältnisse dem Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern der Ein-
schätuungs= Kommission Auskunft zu ertheilen. Auf eine solche Auokunft wird alle-
mal, wenn erhebliche Zweifel wider die Richtigkeit der Angaben nicht obwalten,
besendere Rücksicht zu nehmen sein.
S. 19.
Um die Aufgabe zu lösen, die Einkommens-Verhältnisse der Steuerpflichtigen
ohne die Mitwirkung der letzteren mit hinreichender Genauigkeit zu bemessen, wird
es vorzüglich darauf ankommen, daß die Vorsitzenden der Einschätzungs-Kemmis-
sionen, welchen nach §. 17 des Gesetzeo die Leitung des Veranlagungegeschäfts und
die Vertretung der Interessen deo Staato übertragen ist, ihre deofallsigen Obliegen-
beiren getreulich erfüllen. Sie haben zunächst diejenige Auskunft überdie Einkem-