Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 209 
über alle der Gemeinde angehörigen Einwehner mit Einschluß derjenigen Ausländer 
(es. . 13 des Gesetzes) einzutragen, welche sie nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen für einkemmensteuerpflichtig erachten. 
Die ausgefüllten Fermulare sind binnen einer kurzen, seitens der Vorsitzenden 
der Einschätzungs-Kemmissienen hauptsächlich mit Rucksicht auf die wahrscheinliche 
Zahl der Einkommensteuerpflichtigen zu bestimmenden Frist und zwar, in Gemäß. 
heit der in §. 21 deo Gesetzeo wegen Geheimhaltung der Einkemmens-Berhältnisse 
ertheilten Vorschrift, in verschlossenen Schreiben zurückzusenden. Die in den aus- 
gefüllten Formularen enthaltenen Nachrichten haben die Versitzenden der Ein- 
schätzungs-Kommissionen auf das sergfältigste zu prüfen und mit den ihnen sonst 
zu Gebote stehenden Notigen über die Einkommeno-Verhälktnisse der betheiligten 
Steuerpflichtigen zu vergleichen, nöthigenfalls auch deren Ergänzung, namentlich 
auch durch solche, die fälschlich zur Klassensteuer gezogen worden sind, zu ver- 
anlassen. Hierzu können sie sich nicht allein wiederholt der Gemeinde-Vorstände 
bedienen, sondern es sind auch alle in dem betreffenden Bezirke vorhandenen Be- 
amten verpflichtet, die in einzelnen Fällen erforderte Auskunft bereirwillig zu ertheilen. 
Was insbesondere die auo Staats= oder Cemmunal-Cassen zu zahlenden Gehälter, 
NMWeonsionen und Wartegelder betrifft., so haben die Vorsitzenden der Einschätzungs- 
Kommissionen die diesfallige Auskunft von den betreffenden Dienstbehörden einzu- 
Rehen, welche verpflichtet sind, hierüber unter Beachtung der Vorschriften des §.23 
des Gesetzes vollständige Mittheilung zu machen. 
K. 22. 
Sobalbd der Vorsitzende der Einschätzungs-Commission dieerferderlichen Nach- 
richten vollständig beschafft und sich dadurch in den Stand gesehzt hat, die Steuer- 
stufe in Vorschlag zu bringen, zu welcher jeder Einkommensteuerpflichtige seinec Be- 
birko einzuschathen wäre, hat er nach K. 17 des Gesehhes die Ergebnisse der von ihm 
eingezogenen Nachrichten in die Einkommens-Nachweisung seines Bezirko nach dem 
Formulare K einzutragen und dann in der dazu bestimmten Spalte dieser Nach- 
weisung gutachtlich für jeden Steuerpflichtigen dirjenige. Steuerstufe zu bezeichnen, 
in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden Gesammt-Einkemmen einzuschätzen 
sein dürfte. Demnächst hat der Vorsitzende der Einschätzungs-Commission dienach 
S. 16 des Gesetzes gewählten Mitglieder der Einschätzungo-Cemmission zusammen- 
hüberufen und der unter seinem Vorsitze zusammengetretenen Commission die aufge- 
stellte Einkommens-Nachweisung zur Prüfung vorzulegen.
	        
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