Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

210 1852. 
. 23. 
Das Verfahren und die Befugnisse der Einschaͤtzungs-Commission in Bezug 
auf die Ermittelung der Einkommens-Verhaͤltnisse finden sich in §. Us des Gesetzes 
vorgezeichnet. Der Vorsitzende hat die Verhandlungen damit zu eroͤffnen, daß er, 
gemäß §. 24 a. a. O., von den Mitgliedern der Commission die Geheimhaltung der 
Vermögens= und Einkommeno-Verhältnisse, welche bei dem Einschätzungögeschäft 
zu ihrer Kenntniß gelangen, mittelst Handschlage an Eidcostatt geloben läßt. Die 
Einschätungs-Commission faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Da ihr Geschäft nur von kurzer Dauer zu sein braucht, so steht zu hoffen, daß die 
Mitglieder sich vollzählig einfinden, jedenfallo dürfen Beschlüsse nur bei Anwesen- 
heit ven mindestens 3 Mitgliedern gefaßt werden. 
Jedec Mitglied der Cemmissien muß während der Berathung über die auf 
dasselbr zu veranlagende Steuer ausscheiden. Das Gleiche gilt von dem Vorsitzen- 
den, an dessen Stelle für diesen Fall das den Jahren nach älteste Mitglied der 
Commission den Versitz zu übernehmen hat. 
21. 
Nach vollzogener Prüfung hat die Einschätzungs-Commissi 
pflichtigen die Steuerstufe festzustellen und d s i z Spalte 
der Einkemmeno-Nachweisung einzutragen. Stimmt diese Feststellung mit dem 
vom Voersitzenden abgegebenen Gutachten überein, so genügt dieser einfache Ver- 
merk; weicht sie daven ab, so sind die wesentlichen Gründe für die abweichende 
Entscheidung in der Kürze zu verzeichnen. Im letztgedachten Falle kommt es dann 
ferner darauf an, ob der Voersitzende der von der Einschätzungo-Commissien getrof- 
fenen Entscheidung beitreten, oder ob er dagegen die Berufung an die Finanz-Ab- 
theilung des Ministeriumo einlegen will. Hierüber hat sich der Versitzende, der 
Commission gegenüber, spätesteno dann zu erklären, wenn letztere die Einschätzung 
sämmtlicher Steuerpflichtigen ihres Bezirko beendigt hat. 
In allen Füällen, in welchen die Einschätzungs-Commission die Steuerstufe in 
Uebereinstimmung mit dem Gutachten ihres Vorsicenden feststellt oder in welchen 
letzterer wider die abweichende Feststellung der Commission eine Berufung nicht ein- 
legt, steht, sofern nicht nachträglich der Steuerpflichtige Einspruch erhebt, die Ver- 
anlagung für das laufende Jahr definitiv fest, indem die etwa seiteno der Finanz- 
Abtheilung des Ministeriumo zu machenden Erinnerungen nach §. 19 des Gesetzes 
für jeden Steuer- 
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