1852. 211
erst bei der Veranlagung der Steuer des folgenden Jahres beachtet werden muͤssen.
Wird dagegen Berufung an die Finanz-Abtheilung des Ministeriums cingelegt,
so wird erst durch die Entscheidung derselben die Steuerstufe fuͤr die betheiligten
Steuerpflichtigen festgestellez inzwischen werden aber von letzteren nach K. In des
Gesebeo die durch die Commission festgesetzten Steuersätze mit halt der etwaigen
Nachzahlung eingezogen. Das Erferdeiche !nim9 ist bei den berse
Steuerpflichtigen indem bei der Finanz= Abt z
Verzeichniß zu bemerken.
8. 256.
Der Vorsitzende der Einschätzungs-Commission ist verpflichtet, gegen die
Beschlüsse der letzteren die Berufung an die Ministerial- Finanz-Abtheilung einzu-
legen, wenn seiner Ueberzeugung nach die von der Einschätzungs-Commission gefaß-
ten Beschläss= nicht gerechtfertigt sind, und hat dann die Gründe für seine abwei-
chende Ansicht in der an die Finanz-Abtheilung zu richtenden Berufung vollständig
auczuführen.
. 26.
Den Steuerpflichtigen ist, sobald seine Einschätzung seitend der Einschätzungs-
Commission bewirkt worden, durch ein von dem Vorsitzenden der Einschätzungs-
Commission vollzogeneo, gehörig verschlossenes Schreiben die erfolgte Feststellung
der Steuerstufe mit dem Betrage der von ihm zu entrichtenden Steuer unter dem
Eröffnen bekannt zu machen, daß ihm dagegen die bei dem Vorsitzenden der Ein-
schätungo-Commission einzureichende Reclamation an die Finanz-Abtheilung des
Ministeriums binnen 1 Wochen präclusivischer Frist offen stehr, und daß ihm ferner
innerhalb der ihm von der Finanz-Abtheilung zu setzenden Frist freistehe, durch die
geeigneten Beweiemittel der Finanz-Abtheilung die erforderliche Ueberzeugung von
der vorgeblichen Ueberbsrdung durch die erfolgte Abschätzung zu verschaffen, um
solchergestale von derselben eine berichtigte Steuer= Veranlagung zu bewirken. Zu-
hleich ist der Steuerpflichtige daran zu erinnern, daß nach §. 28 des Gesetzes die
Zahlung der veranlagten Steuer wegen einer Reclamation gegen die festgestellte
Steuerstufe nicht aufgehalten werden darf, diese vielmehr, mit Norbehalt der Er-
stattung des zu viel Bezahlten, stets zu den bestimmten Terminen erfolgen muß.
Wegen des weiteren Rekurs-Verfahreno treten die Bestimmungen des Schlußsatzes
ded K. 19. des Gesetzes ein.