212 1852.
S. 27.
Nach §. 28. des Gesetzes darf die Zahlung der von der Einschätzungs-Commis-
sion veranlagten Steuer wegen einer Reclamation gegen die festgestellte Steuerstufe
nicht aufgehalten werdenz dieselbe muh vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung
des zu viel Bezahlten, stets zu den bestimmten Terminen erfolgen. Ec ist deshalb
gleichzeitig mit der in §. 26. dieser Verordnung vorgeschriebenen Mittheilung an den
Steuerpflichtigen der Finanz-Abtheilung ein Verzeichniß der Einkommensteuerpflich-
tigen des Einschätzungs-Bezirko und der von ihnen nach der Feststellung der monat-
lich zu entrichtenden Steuerbetrage mittelst eines von dem Vorsitzenden unterzeich-
neten Schreibens einzusenden, damit die gedachte Finanz-Abtheilung die mit der
Einziehung der Einkommensteuer beauftragten Beamten, in Betreff deren nach
S. 29., des Gesetzeo das Nähere noch bestimmt werden wird, mit der erforderlichen
Anweisung zur Erhebung der festgestellten Steuerbeträge versehen kann. Die später
in Folge deö Rekuroverfahreno eintretenden Abänderungen sind dann jedesmal der
Steuerbehörde anzuzeigen. "
28.
Die Liquidationen der Commissions-Mitglieder (ck. §. 26. des Gesetzes) sind
von dem Vorsitzenden der Einschähungs-Commission zu prüfen, festzustellen und
der Finanz-Abtheilung des Ministeriums zur Zahlungs-Anweisung zu überreichen.
g. 20.
Wegen der Ab- und Zugänge, die nach der Bestimmung des dritten Absatzes
deß F. 28. der Gesetzes auch bei der klassificirten Einkommensteuer vorkommen kön-
nen, sowie wegen des bei der Veranlagung für das nachstfolgende Jahr zu beobach-
tenden Verfahreno bleiben weitere Anordnungen vorbehalten.
5. 30.
Da die Erhebung der klassificirten Einkommensteuer mit dem 1. Januar künf-
tigen Jahreo beginnen muß, so ist das in dem Vorstehenden vorgeschriebene Ver-
anlagungs-Verfahren dergestalt zu beschleunigen, daß die Finanz-Abtheilung des
Midineriums spatesteno bis zur Mitte des Monats November in den Besit der
5& 27. dieser Verordnung erwähnten Verzeichnisse gelangt.
Rudolstadt, den 3. September 1852.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
von Bertrab.