Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

212 1852. 
S. 27. 
Nach §. 28. des Gesetzes darf die Zahlung der von der Einschätzungs-Commis- 
sion veranlagten Steuer wegen einer Reclamation gegen die festgestellte Steuerstufe 
nicht aufgehalten werdenz dieselbe muh vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung 
des zu viel Bezahlten, stets zu den bestimmten Terminen erfolgen. Ec ist deshalb 
gleichzeitig mit der in §. 26. dieser Verordnung vorgeschriebenen Mittheilung an den 
Steuerpflichtigen der Finanz-Abtheilung ein Verzeichniß der Einkommensteuerpflich- 
tigen des Einschätzungs-Bezirko und der von ihnen nach der Feststellung der monat- 
lich zu entrichtenden Steuerbetrage mittelst eines von dem Vorsitzenden unterzeich- 
neten Schreibens einzusenden, damit die gedachte Finanz-Abtheilung die mit der 
Einziehung der Einkommensteuer beauftragten Beamten, in Betreff deren nach 
S. 29., des Gesetzeo das Nähere noch bestimmt werden wird, mit der erforderlichen 
Anweisung zur Erhebung der festgestellten Steuerbeträge versehen kann. Die später 
in Folge deö Rekuroverfahreno eintretenden Abänderungen sind dann jedesmal der 
Steuerbehörde anzuzeigen. " 
28. 
Die Liquidationen der Commissions-Mitglieder (ck. §. 26. des Gesetzes) sind 
von dem Vorsitzenden der Einschähungs-Commission zu prüfen, festzustellen und 
der Finanz-Abtheilung des Ministeriums zur Zahlungs-Anweisung zu überreichen. 
g. 20. 
Wegen der Ab- und Zugänge, die nach der Bestimmung des dritten Absatzes 
deß F. 28. der Gesetzes auch bei der klassificirten Einkommensteuer vorkommen kön- 
nen, sowie wegen des bei der Veranlagung für das nachstfolgende Jahr zu beobach- 
tenden Verfahreno bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. 
5. 30. 
Da die Erhebung der klassificirten Einkommensteuer mit dem 1. Januar künf- 
tigen Jahreo beginnen muß, so ist das in dem Vorstehenden vorgeschriebene Ver- 
anlagungs-Verfahren dergestalt zu beschleunigen, daß die Finanz-Abtheilung des 
Midineriums spatesteno bis zur Mitte des Monats November in den Besit der 
5& 27. dieser Verordnung erwähnten Verzeichnisse gelangt. 
Rudolstadt, den 3. September 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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