Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 229 
„C. 2. Alle bürgerliche Gerichte= und Polizei. Behoͤrden sind angewiesen, von 
„den innerhalb ihres Amtobezirks vorkemmenden strafbaren Handlungen, wobei 
„Militar Personen als der Urheberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der 
„vorgesetzten Milirr-Behörbe schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu 
„lassen, auch derselben und dem betreffenden Militäh-Gerichte jede zur Einlei- 
„tung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung 
„zu machen. 
„K. J. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizei-Behörden über die- 
„jenigen Personen, die den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, 
„in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtobarkeit zusteht, so sind ste doch zur 
„Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maßregeln gegen die gedachten 
„Militär, Personen in allen den Fällen befuge und verpflichtet, bei denen Gefahr 
„auf dem Verzuge haftet, d. h. wo kein militärischer Vorgesetzter an Ort und 
„Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Besorgniß obwaltet, daß, fallé erst 
„eine Militär-Behö.de requirirt oder auch nur der nüchste militärische Vorge- 
„setzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den Umständen nach zu er- 
„greifenden Mahregeln zu spät kommen und ihr Ziel verfehlen würden. 
„§. 4. Unter dieser Voraueosebung müssen die bürgerlichen Gerichte und 
„Polizei-Behörden, wenn Militär Personen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien 
„oder andere Ercesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit 
„unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu 
„begehen im Begriff seyn mochten, denselben nachdrucklich Einhalt zu thun und 
„nsthigen Falles dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige dießfallo an 
„ihre vorgesetzte Militcr-Behörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden 
„nach der Verhaftung abliesern lassen. 
„K. 5. Ferner müssen unter der gleichen Vorausseung die bürgerlichen Ge- 
„richte und Polizei-Behörden, wenn eine Militär-Person in ihrem Amkobezirke 
Hein Verbrechen begangen oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in 
„den geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung deo Thatero over dessen schleu- 
„nige Verfolgung veranstalten. Auch mussen in diesen Füällen die hürger- 
„lichen Gerichte und Polizei-Behörden diejenigen Schritte thun, welch zur 
„Ausmittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Bepoeise gereichen und 
„welche sich nicht ohne Nachtheil bio zur Dazwischenkunft der zuständigen 
„Militär-Behörde aufschieben lassen.
	        
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