Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

232 185 2. 
2) unter Zustands-Vormundschaft Gestellte 
à Personen, welche Armuths halber unterstützung aus öffentlichen Cassen oder 
Ortöanstalten erhalten, 
4) diejenigen, welche sich mit ihren Staats-, Gemeinde-oder sonstigen Atgaben 
1 Jahr lang im Rückstande befinden, 
5) diejenigen, welche die staatsbürgerlichen Rechte verloren haben (Gesetz vom 
1. Mai 1850, Ges. Samml. 1850, S. 361), 
6) Personen, welche durch grrichtliches Erkenntniß zu Arbeitshausstrafe verur- 
theilt, wegen Entwendung bestraft oder welche unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind. 
5. 4. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 4. December 1648, ins. 
besondere der §F. 7, 9 und 10 werden hiermit aufgehoben. 
Rudolstadt, den 15. November 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
von Bertrab. 
 
	        
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