Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

238. 1852. 
der Liste sub C. gegen die Sdumigen nicht nur mit Execution vorgeschritten, sondern 
auch, daß das Executionsverfahren in dieser Frist beendigt werde. Die in Folge 
der Erecution baar eingehenden Reste sind auf der Liste sub C. zu löschen und an den 
Ortosteuereinnehmer abzugeben. Ueber die, der Hölfsvollstreckung ohngeachtet, 
nicht eingegangenen Monatosteuerbeträge sertigt das F. Justiz-Amt nach Ablauf 
der, zur Erecutivischen Beitreibung bestimmten, 4 wöchentlichen Frist ein Verzeich- 
niß nach dem Muster sub D. an und sorgt dafür, daß dieses sammt den etwa noch 
baar eingegangenen Restbeträgen an den Ortssteuereinnehmer, und zwar vor dem 
25ten eines jeden Monaks, gelange. Mit dem Verzeichnisse sub D. belegt der 
Ortseinnehmer in dem Restlieferscheine die nicht beizubringenden Klassensteuern. 
. 11. 
Eine förmliche Rechnung über das Aufkommen der Klassensteuer wird von dem 
Ortssteuereinnehmer nicht gelegt. Die monatlich erhobene Steuer wird auf 
Grund eines doppelten, nach dem Muster E. aufzustellenden, Lieferscheines, in wel- 
chem die Hebegebühr zugleich zu berechnen ist, an die Bezirkshebestelle unter Beifü- 
gung deo oben erwähnten Verzeichnisses sub C. und eines Verzeichnisses über die im 
Monat vorgekommenen Abgänge, welcher weiter unten Erwähnung geschehen wird, 
eingezahlt. Das eine Exemplar erhält ver Ortseinnehmer von vder Bezirkshebestelle 
quittirt zurück, dac zweite Exemplar verbleibt bei der Bezirköhebestelle zum Beleg 
der Buchung. 
S. 12. 
Die eingezogenen Reste werden mittelst besonderen, ebenfalls monatlich einzu- 
reichenden Lieferscheines nach dem Muster unter F. durch den Ortseinnehmer bei der 
Bezirkchebestelle eingezahlt. Auch dieser Restlieferschein ist doppelt und zwar, 
wenn Reste aus dem nächstfolgenden Januar 1853 verbleiben, im Monat Februar 
1853 zum erstenmal einzureichen, und wird mit demselben in gleicher Weise verfah- 
ren, wie mit dem Sieferscheine über die laufenden Steuern. 
K. 13. 
Da die Steuer in monatlicher Vorauszahlung entrichtet werden muß, sohaben 
die im Laufe des Monats eintretenden Veränderungen in der klassensteuerpflichtigen 
Hauohaltungs= und Personenzahl keinen Einfluß auf die Soll-Einnahme dieses 
nate. -
	        
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