242 1852.
fenden Kasse noch vor dem Jahresschlusse zugehen und diese ohne Reste abschließen
ann.
5. 22.
Nachden im §. 28. des Geseczes getroffenen Besti
anlagung der Abschätzungscommission Abgänge im haufe des Jahres entstehen
und zwar
1) dart Auswanderung von Inländern, welche mehr an Einkommen beziehen
als 1400 Fl. =
2) durch gesgian der Vodingunge, unter welchen Ausländer nach §. 18. des
Gesetzes zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind,
2) durch Doppelbesteuerung,
1) durch gänzliches oder theilweises Erlöschen des besteuerten Einkommens,
5) durch Wegzug von einkommensteuerpflichtigen Personen nach einem andern
Wohnort,
60) durch Ermäßigung im Wege des vorgeschriebenen Reclamations. Verfahrens.
8. e.
Die Antrige auf Abg ssteu im Al 1 von den Steuerpflich-
tigen ausgehen, welche dieselben bei dem Met ibenden der Einschaͤrungscommission
unmittelbar, oder durch Vermittelung des Gemeindevorstandes ihres Wohnortes
anzubringen und durch Beifügung der erforderlichen Beweigmittel zu begründen
haben. Insbesondere müssen, wenn wegen Verminderung des Einkommens die
Ermäßigung der Steuer in Anspruch genommen wird, die einzelnen Einnahme-
quellen, deren Verlust behauptet wird, genau bezeichnet werden. Die mit Hebung
der klassificirten Einkommensteuer beauftragten Einnehmer sind ebenfalls verpflich-
tet, dem Vorsiczenden der Einschähungscommission die zu ihrer Kenntniß gelangten
Tbgangefälle anzuzeigen.
# 21.
Der Vorsitzende der Einschätzungscommission hat die zu Begründung der Ab-
gangofälle beigebrachten Beweigmittel sorgfaltig zu prüfen, nöthigenfalls deren Er-
gänzung zu veranlassen und den Zeitpunkt, von welchem ab die Steuer ganz oder
theilweise zu erlassen ist, genau zu ermitteln. Demnchhpst ist von ihnen verschieden
zu verfahren, je nachdem der in Abgang zu stellende Betrag, wie bei völligem Auf-
hören der Steuerpflichtigkeit, einfach durch Berechnung ermittelt, oder aber, wie
14 vWam.