Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

bei einer theilweisen Verminderung des Einkommens nurdurch anderweite Schätzung 
des verbliebenen Einkommens arbitrirt werden kann. Im ersteren Falle ist unter 
Anschluß der Justificatorien der in Abgang zu stellende Betrag dem F. Ministerium, 
. Abtheilung der Finanzen, anzuzeigen, welches dann den Antrag zu prüfen, die Ab- 
gangsstellung anzuordnen und die betreffende Kasse mit der erforderlichen Weisung 
u versehen hat. Im zweiten Falle dagegen muß jedeomal die Entscheidung der Ein- 
sortounguremmisson eingeholt werden. Bis zur Feslsetzung des in Abgang zu stel- 
lenden Betrages ist die Steuer unverändert fortzuerheben, jedoch kann in dringenden 
Fällen eine Stundung der Steuer von dem Vorsitzenden der Einschätzungacemmis- 
sion bei dem F. Ministerium, Abeheilung der Finanzen, beantragt und von Letzterem 
verfügt werden. 
S. 25. 
Hinsichtlich des Zeitpunktes für den Eintritt der Zu= und Abgänge wird auf 
K. 26, des Gesetzes verwiesen. 
. 26. 
Die Erhebung der klassificirten Einkommensteuer, desgleichen die Aufstellung 
der darauf bezüglichen Ab= und Zugangolisten geschieht durch die F. Steuerämter, 
resp. Recepturen. Die Erhebung der klassificirten Einkemmensteuer geschieht auf 
Grund der nach §. 27. den Kassenbeamten zuzufertigenden Verzeichnisse über 
die festgestellten Einkommensteuerbeträge und haben die Hebestellen binsichtlich der 
klassificirten Einkommensteuer in ähnlicher Weise, wie bei der Klassensteuer, Hebe- 
register (nach dem Muster A.) so wie Rest-, Ab= und Zugangslisten nach den beider 
Klassensteuer üblichen Mustern aufzustellen und zu benuchen. Die Ab. und Zugangs- 
listen hinsichtlich der klassificirten Einkommensteuer werden nur am Schlusse des 
Jahrco von den Steuerämtern, resp. Steuerrecepturen aufgestellt, gelangen sodann 
an den Vorsitzenden der Einschatzungscommission und von diesem an das F. Mini- 
sterium, Abtheilung der Finanzen, und zwar in doppelten Exemplaren. Dieset gibt 
darauf ein festgestelltes Eremplar an die betreffende Kasse zurück und erfolgt nun 
die Erhebung der festgestellten Zugangsbetraͤge. ' 
lll.Ablicfct-msgimdEinrechnuuqdch.Stctscräu-ter 
und Recepturen an die F. Haupt-Landeskasse. 
F. 27. 
Die Ablieferung der Klassensteuer von Seiten der Hebestellen an die F. 
Haupt-Landeckasse geschieht auf Grund von vierteljährig aufzustellenden Ver- 
zeichnissen nach Ortschaften. Die erste Spalte dieses Berzeichnisses erhält die 
laufende Nummer, die 2. Spalte den Ort, die 3., I., 5. Spalte den Monatsbetrag 
auf 3 einzelne Menate und ist hiebei zu bemerken, daß in die 3., 1., 5. Spalte nur 
die Steuernettobeträge, wie sic baar und nach Abzug der Hebegebühr und der Ab- 
gänge eingezahlt worden sind, eingetragen werden; in eine 6. Spalte werden die 
abgelieferten Klassensteuer-Zugangöbeträge eingetragen und am Ende die einzelnen 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesesamml. XIII. 30
	        
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