Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

262 1852. 
8. 3. 
In Untersuchungssachen kann die Liquidation der Kosten ganz unterbleiben, 
wenn die Zahlungspflichtigen notorisch und unzweifelhaft in der Weise 
zahlungsunfaͤhig sind, daß auch durch die Executionovollstreckung voraussichtlich 
nichts zu erreichen sein wird. 
Die Unterlassung der Liquidation setzt sedesmal einen Beschluß des Gerichtes 
voraus, welcher zu den betreffenden Untersuchungoacten zu bringen ist. 
Am Ende elnes jeden Vierteljahrs ist mit der Sportelrechnung (. 16.) ein 
genaues Verzeichniß der wegen notorischen Unvermögeno der Debenten außer Ansatz 
gelassenen Kosten unter fortlaufenden Nummern, mit näherer Bezeichnung der no- 
torisch unvermegenden Zahlungopflichtigen, mit kurzer Angabe der betreffenden 
Untersuchungssache und mit Hinweisung auf den vorgedachten Gerichtobeschluh ein- 
zureichen. Zu diesem Verzeichnisse ist das Muster 4 zu gebrauchen. 
. 4. 
Bestehen die in der einzelnen Justiz= oder Verwalkungssache zu liquidirenden 
Sporteln nicht in Averslonalsähen, sondern in Einzelbeträgen, die für besondere 
Bemühungen der betreffenden Behörde in Ansatz zu bringen sind, so wird auf jeden 
schriftlichen Eingang, auf jede amtliche Niederschreibung oder Aufertigung von 
dem Concipienken oder Schriftführer sofort der gesetzliche Sportelsatz nebst den 
etwanigen Verlaägen an Yorto u. dergl. vermerkt. 
DOieser Vermerk, bei welchem Sporteln und Verläge getrennt werden, ist mit 
rother Tinte am Kopfe der ersten Seite des betreffenden Schriftstäcks zu machen. 
Aversionalsätze werden zu den Acten liquidirt, sobald die bage der Sache es 
gestattet. (Vergl. §. 10 deo Gesetzes vom 26. August 1810, Ges. S. 1870, S. 150.) 
Die nothwendigen Verläge bestreitet der Sporteleinnehmer aus der Sportel- 
coasse und zwar (mit Ausnahme des Portos und der Bestellgebühren) nur gegen 
Quittung, welche den Betrag an Gulden resp. Thalern in Buchstaben angeben 
und mit der Autorisation des Vorstandes der Behörde versehen sein muß. 
. 5. 
Die einzelnen in den Acten liquidirten Sportelbeträge, mit Einschluß der Ver- 
läge, sind bei geeigneten Abschnitten des Verfahrens, z. B. bei einer Bescheivserthei- 
lung, jedemfalls aber bei völliger Beendigung der Sache, von dem Sportelelnneh-
	        
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