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mer entweder auf der Rückseite der Actentectur, oder, wenn dieß ulcht thunlich
erscheint, auf einem unter die Actentectur zu heftenden Bogen nach dem Master B
zusammenzustellen.
Hierbei hat der Sporteleinnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der in
den Acten befindlichen Specialliquidationen zu prüfen und dieselben nöthigenfalls,
bezüglich nach erfolgter Verständigung mit dem liguidirenden Beamten oder dem
Vorstande der Behörde, zu berichtigen und zu vervollständigen.
Die Vorstände der Behörden sind verpflichtet, darüber sorgfadltig zu wachen,
daß in allen sportelpflichtigen Sachen nach vorstehenden Vorschriften liquidirt wird.
II. Buchung der Kosten.
S. 6.
Vom 1. Januar 1853 ab ist bei jeder Justizbehörde und bei jedem Landraths=
amte des Landes ein Sportelbuch nach dem Muster C von dem Sporteleinnehmer
zu führen. In dies Sportelbuch werden unter fortlaufenden Nummern auf den
Namen des Schuldnero diejenigen Sporteln, Verläge, Strafgelder und Scha-
dengersatzbeträge eingetragen, die im Laufe des Jahres angefallen sind. Unter
Schadencersatzbeträgen werden hier indeß nur solche verstanden, die in landesherr-
liche Cassen fließen.
Das Sportelbuch muß sederzeit eine vollständige Uebersicht über das ganze
Kostenwesen gewähren, da dasselbe auch über die erfolgten Zahlungen, Erlasse und
Cadncitäten besondere Columnen enthält.
S. 7.
Sofort bei Eintragung des Debenten und des Betrage der zu leistenden Zah-
lung in das Sportelbuch hat der Sporteleinnehmer auf das Actenstück, in welchem
llquidirt ist, die Nummer und den Jahrgang des Sportelbuches zu vermerken.
Dieser Vermerk, welcher deutlich und mit rother Tinte zu schreiben ist, findet auf
der obern linken Ecke der Actentectur, und, wenn eine solche fehlt, weil die entstan-
denen Schriftstucke zu General= eder Collectan= Acten genommen werden, auf der
obern linken Ecke dec ersten betreffenden Actenblattes Platz.
Abcten ohne diesen Vermerk dürfen nur dann reponict werden, wenn sie an
derselben Stelle von dem Vorstande der Behörde als sportelfrei beseichnet sind.