Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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mer entweder auf der Rückseite der Actentectur, oder, wenn dieß ulcht thunlich 
erscheint, auf einem unter die Actentectur zu heftenden Bogen nach dem Master B 
zusammenzustellen. 
Hierbei hat der Sporteleinnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der in 
den Acten befindlichen Specialliquidationen zu prüfen und dieselben nöthigenfalls, 
bezüglich nach erfolgter Verständigung mit dem liguidirenden Beamten oder dem 
Vorstande der Behörde, zu berichtigen und zu vervollständigen. 
Die Vorstände der Behörden sind verpflichtet, darüber sorgfadltig zu wachen, 
daß in allen sportelpflichtigen Sachen nach vorstehenden Vorschriften liquidirt wird. 
II. Buchung der Kosten. 
S. 6. 
Vom 1. Januar 1853 ab ist bei jeder Justizbehörde und bei jedem Landraths= 
amte des Landes ein Sportelbuch nach dem Muster C von dem Sporteleinnehmer 
zu führen. In dies Sportelbuch werden unter fortlaufenden Nummern auf den 
Namen des Schuldnero diejenigen Sporteln, Verläge, Strafgelder und Scha- 
dengersatzbeträge eingetragen, die im Laufe des Jahres angefallen sind. Unter 
Schadencersatzbeträgen werden hier indeß nur solche verstanden, die in landesherr- 
liche Cassen fließen. 
Das Sportelbuch muß sederzeit eine vollständige Uebersicht über das ganze 
Kostenwesen gewähren, da dasselbe auch über die erfolgten Zahlungen, Erlasse und 
Cadncitäten besondere Columnen enthält. 
S. 7. 
Sofort bei Eintragung des Debenten und des Betrage der zu leistenden Zah- 
lung in das Sportelbuch hat der Sporteleinnehmer auf das Actenstück, in welchem 
llquidirt ist, die Nummer und den Jahrgang des Sportelbuches zu vermerken. 
Dieser Vermerk, welcher deutlich und mit rother Tinte zu schreiben ist, findet auf 
der obern linken Ecke der Actentectur, und, wenn eine solche fehlt, weil die entstan- 
denen Schriftstucke zu General= eder Collectan= Acten genommen werden, auf der 
obern linken Ecke dec ersten betreffenden Actenblattes Platz. 
Abcten ohne diesen Vermerk dürfen nur dann reponict werden, wenn sie an 
derselben Stelle von dem Vorstande der Behörde als sportelfrei beseichnet sind.
	        
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