Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

254 185.2. 
(§. 3 und Gesetz, die Sporteltare betreffend, vom 8. Januar 1817 §.2, sowie 
Strafproceßordnung §5. 358 ff.) 
. B. 
Die sogenannten Separatgebühren (z. B. Dienergebühren in den Füllen des 
F. 19, Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 der Gebührencaxe für Verhandlungen in Strafsachen) 
kommen nicht in das Sportelbuch. Sie werden nur in den Acten, und hier beson- 
ders liquidirt, und gleich nach dem Eingange an den Berechtigten gegen Quiktung 
ausgezahlt. 
MI“ Einziehung der Kosten. 
g. 9. 
Die Einziehung der Kosten erfolgt auf dem gewoͤhnlichen Wege der Beitrei- 
bung durch die Justizbehoͤrden. Sie wird von den betreffenden Acten aus verfuͤgt. 
Damit hierbei nichts uͤbersehen wird, hat der Sporteleinnehmer am letzten Tage 
eines jeden Monats einen Extract aus dem Sportelbuche uͤber diejenigen Posten, 
die im Laufe des verflossenen Monats eingetragen und noch nicht berichtigt sind, 
anzufertigen und dem Vorstande der Behörde vorzulegen. 
S. 10. 
Den Kostenzahlungs-Auflagen ist eine Abschrift der in den Acten befindlichen 
Liquidation nach dem Muster B beizufügen, oder es ist wenigstens dem Debenten in 
der Zahlungsauflage zu eröffnen, daß ihm die Einsicht der Specialliquidation bei 
der betreffenden Behörde freistehe. Die Zahlungfrist wird auf # Tage bis 1 Wochen 
bestimmt. Es ist gestattet, geeigneten Falls den Debenten billige Fristen und Ter- 
minalzahlungen zu bewilligen. 
K. 11. 
Die Zahlungen sind an den Sporteleinnehmer zu leisten. Dieser stellt darüber 
nach dem Muster D, oder, wenn der Zahlende die Kostenliquidation prafentirt, so- 
fort unter dieser eine Quittung aus, welche den Betrag der geleisteten Zahlung in 
Buchstaben ausdrücken muß. 
S. 12. 
Bleibt die Zahlungsauflage ohne Erfolg, so wird mit der Erecution vorge- 
schritten. Ist diese nach der zu den Acten zu bringenden Relation des Executors
	        
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