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Richtigkeit der Besoldungsliquidation, durch Vergleichung derselben mit dem ihm
zugefertigten Besoldungsetat, Ueberzeugung zu verschaffen. Er darf bei eigner Ver-
antwortung, ohne höhere Autorisation von Seiten deo Furstl. Ministeriums, bei
den Gehaltszahlungen die Etatssummen nicht überschreiten.
Die Zahlung der Quartalsbesoldungen an den Sporteleinnehmer erfolgt im
Ganzen und zwar vierteljährig und im Voraus, jedoch nicht fruher als am ersten
Tage des angetretenen Quartalé.
Erhebung einzelner Besoldungen oder Abschlagszahlungen auf dieselben finden
nicht Statt, ebensowenig Vorauerhebungen.
S. 20.
Die Zurechnung der gezahlten Besoldungen an die Fürstliche Hauptlandescasse
von Seiten der Rent= und Steuerämier rosp. Steuerrecepturen findet in gewöhn-
licher Weise und auf eine beliebige Einnahme-Branche Statt.
Die betreffende Casse hat dafür zu sorgen, daß am Anfange jeden Quartals
die zu Bezahlung der Besoldungen erforderlichen Summen vorräthig sind.
K. 21.
Zu jeder Ausgabe aus der Sportelcasse ist die Autorisation des Vorstandes
der Behörde erforderlich. Auf jeden Ausgabebeleg ist das Attest desselben zu sehen.
K. 22.
Am Duartalschluß stellt der Sporteleinnehmer die von ihm im abgewichenen
Vierteljahre aus der Sportelcasse bestrittenen Ausgaben, in nach dem Muster II
fertigenden Ausgabe-Specificationen, zusammen.
Jede einzelne Auohabe-Specification (1 bis XV) ist, wie bisher, auf besondere
Bogen anzulegen und es sind mit derselben die auf sie bezüglichen und attestirten Aus-
gabebelege zu verbinden. Auch die einzelnen Ausgabe-, Specificationen selbst sind von
den Vorständen der Behörden zu attestiren. Spätesteno bis zum 15. dec ersten Mo-
nats im neuen Quartale sind die attestirten einzelnen Ausgabe-Specificationen von
den Justizbehörden an da Fürstl. Ministerium, Abtheilung der Justiz, von den
Fürstl. Landrathodmtern an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung des Innern, zur
Feststellung einzusenden. Mit den einzelnen Ausgab f sind gleichzeitig
die Spottel· Einnahme - Rechnungen (. 16) einzusenden.