1852. 269
Dienstpflicht. Vom Ausfall der IInternnen 308 CG#irt d Sch 1 Vorsta D
Nachricht zu geben. Die Geldstrafen fließen i in zu dem Ende einzurichtende Schul=
Cassen, über welche der Kirchen= und Schul-Vorstand die Controle zu führen hat.
8. 14.
Der Lehrer hat am Schluß eines jeden Monats, in. welchem ungerechtfertigte
Schulversaͤumnisse in seiner Schule vorgekommen sind, und, falls dergleichen Ver-
saͤumnisse oder in besonderer strafbarer Weise vorkommen, am Schluß jeder Woche
dieselben in eine Tabelle zu bringen, welche folgende Rubriken, als: 1) Name der
Kinder, 2) Name der Eltern 2c., 3) Angabe der Tage, an welchen die Versäum-
niß vorgekommen, und 4) Bemerkungen zu enthalten hat. Unter der letzten Rubrik
ist im Besondern zu bemerken, ob das Kind ohne Wissen der Eltern 2c. die Schule
versäumt hat, und ob und wie es bestraft worden, oder ob die Eltern 2c. die Ver-
säumnisse verschuldet haben.
g. 15.
Dieses Verzeichniß ist in den ersten drei Tagen des darauf folgenden Monats
resp. der darauf folgenden Woche dem Kirchen= und Schul-Vorstande zur Prüfung
und weiterer Verfügung (6.11 und 12) zu übergeben.
8. 16.
Die jaͤhrlichen Schuloersͤumniß . Tabellen sind wie zeither auch kuͤnftig am
Schluß des Schuljahres und zwar bei den Kirchen= und Schul-Vorständen einzu-
reichen, und durch diese und die Kirchen, und Schulen-Inspectien dem Fürstl. Mini-
sterium, Abthrilung für Kirchen= und Schulsachen, vorzulegen. Die Kirchen= und
Schulvorstände und die Kirchen= und Schulen-Inspectionen haben dabei berichtliche
Anzeige darüber zu machen, welche Verfügungen erlassen worden sind, und welche
Folgen dieselben und die bei der Staats-Anwaltschaft gestellten Anträge gehabt
haben.
SF. 17.
Kinder, welche besonders in den letzten Jahren vor Erlangung des confirma-
tionsfähigen Alters sich häufige Schulversäumnisse zu Schulden kommen lassen,
sollen nicht sofort zur Confirmation zugelassen, sondern zum Zweck längeren Schul“
besuches zurückgestellt werden.