1852. 23
XII. Negulativ,
über die Prüfung, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candidaten,
Accessisten und Auditoren.
Dasich die Nothwendigkeit ergeben hat, sowohl die bestchenden Anordnungen
über die Prüfung. der Rechtscandidaten zu ändern, alo auch allgemeine Regeln
über die praktische Ausbildung und Beschäftigung der Letztern außzustellen, so wird
mit Höchster Genehmigung Serenissimi vorldufig und bis zum Erlaß einer ge-
meinschaftlichen Verordnung über die Prüfung und die Beschäftigung der Rechts-
candidaten und der im Vorbereikungedienst befindlichen Juristen aus den verschiede-
nen zudem Appellationögericht in Eisenach vereinigten Ländern bestimmt, was folgt:
l. Die erste Prüfung.
g. 1.
Die Rechtscandidaten, welche zur ersten Pruͤfung zugelassen zu werden wuͤn-
schen, haben sich unter Ueberreichung
1) des Abgangszeugnisses des von ihnen besuchten Gymnasiums,
2) der Zeugnisse über ihr sittliches Verhalten seit Abgang vom Gymnasium,
3) der Zeugnisse über ihre seitdem stattgefundene wissenschaftliche Ausbildung,
namentlich über die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge, sowie
4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen
Verhältnisse und ihres Bildungsganges
bei dem Fürstlichen Ministerio, Abtheilung der Justiz, schriftlich zu melden.