es 1852.
sein, um darauf zu sehen, daß die Candidaten sich nicht unter einander über die
Acbeiten besprechen und sich, das Nachschlagen im corpus juris ausgenommen,
keiner fremden Hülfömiktel bedienen.
§. 9.
Die Prüfungs-Commission ertheilt die Censuren nach dem Ausfall der Prü-
fung sebstständig und läßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Die Acten werden
sodann an das Appellationsgericht abgegeben, welches dieselben dem Ministerio
einreicht.
Es giebt 3 Grade der Censur
1) auögezeichnet,
2) gut,
3) ausreichend.
Auch kann die Verbindung zweier, einander naͤchster Censurgrade in dem
Zeugnisse stattfinden.
Wer nicht einmal die 3. Cenfur an hat nicht bestanden und darf sich vor
Ablauf eines Jahres nicht wieder zum Examen melden. Erlangt er auch dann
nicht einmal den 3. Censurgrad, so kann seine abermalige Zulassung zu der Prä-
fung nur auf besondern Befehl Serenissimi erfolgen.
g. 12.
Für die Prüfung eines Rechtscandidaten sind demselben alo Separatgebühr
zuzuliquidiren:
3 Fl. 20 2 Thlr. für jeden der Prüfungs-Commissare,
6„ Secretair
" 1 ur den
57 „ — " Sgr. Dienergeböhr,
13 „— „ an durch die Prüfung veranlaßten Abschriften
oder Reinschriften für jede Seite für diebetreffen-
den Canzlisten.
U. Die Ausbildung der eeZç nach der ersten Prüfung.
Alöbald nach bestandenem Eramen il„ jeder Rechtscandidat, der von nun
an die Bezeichnung „Accessist“ erhalt, durch das Ministerium einem Kreisgerichte