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C. 15.
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichtes hängt
von diesem ab, dergestalt jedoch, daß, was das Fürstl. Kreisgericht Sonderöhau-
sen betrifft, der betreffende Accessist, wenn er einer Unterbehörde überwiesen wird,
nur einem diesseitigen Einzelgerichte zugewiesen werden kann. Ec sind dabei unter
der gedachten Beschrankung die eigenen Wünsche des Accessisten, soweit thunlich, zu
berücksichtigen. Gegen eine derartige Verfügung des Kreicgerichtes findet nur eine
Vorstellung an das Ministerium statt, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
g. 10.
Sobald ein Accessist eine Behoͤrde, bei welcher er beschaͤftigt war, verlaͤßt, wird
er, wenn dies nicht das Kreisgericht selbst ist, von derselben mit einem Zeugnisse über
seine Führung im Allgemeinen, seine Besähigung und seinen Fleiß zu dem Kreisge-
richte, welchem er ursprünglich zugewiesen worden ist, entlassen.
Ul. Die zweite Prüfung.
K 1V
Nach Ablauf der in dem vorstehenden Abschnikt gedachten Vorbildungszeit
kann sich der Accessist zu der zwelten Prüfung melden. Diese Meldung erfolgt bei
dem betreffenden Kreiögerichte, welcheo das Gesuch mit den beigefügten Zeugnissen
an das Ministerium einzureichen und sich über die Zulassung zum Erxamen gutacht-
lich zu außern hat.
Von den nicht bereits zur Zeit des Eintritts dieser Bestimmung im Staats-
dienst Angestellten, wird unter Vorbehalt der im §. 28 bestimmten Modisication in
Zukunft bein diroseitiger Unterthan zum Mitglied eines Justizcollegiumo, zum
Staatsanwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichto, oder zum Rechtoanwalt, oder
zu höhern Verwaktungostellen, welche juristische Vorbildung vorausselen, ernannt
werden, der nicht diese zweite Prüfung bestandenthat.
#–. 18.
Wer zu der zweiten Prüfung zugelassen werden will, muß in der ersten Prü-
fung die zweite Censur, wenigsteno theilweise, erhalten haben. Diejenigen Accessi-
sten daher, welche nur die dritte Censur erhalten haben, müssen, ehe sie zu der zwei-
ten Prüfung zugelassen werden bönnen, die erste wiederholen, um in derselben jenen
Censurgrad zu erlangen. Dem Furstl. Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, in