1852. 29
Fällen, wo ein Accessist, obgleich er nur die dritte Censur in dem ersten Examen
erhalten, doch nachher sich zu den Geschäften ganz vorzüglich gualificirt hat,
von dieser Vorschrift Diopensation zu ertheilen.
Die dem Zulassungsgesuche beizufügenden Zeugnisse der Justizbehörden, bei
welchen der Accessist behuso seiner ersten Vorbildung beschäftigt war, müssen dar-
thun, daß seine Fahrung, sein Fleiß und seine zu den Geschäften bewiesene Befähi=
gung eine befriedigende gewesen ist, indem er andern Falls durch das Ministerium
noch auf ein halbes oder auf ein ganzes Jahr zur Fortseczung des ersten Vorberei-
tungödienstes an das betr. Kreisgericht und bezüglich durch dieses an eine Unterbe-
hörde zurückzuweisen ist.
KC. 19.
Ergeben sich bei Prüfung des Gesuches keine Anstände, so wird der Accessist
zum Zweck der zweiten Prüfung dem Appellationsgerichte prdsentirt. Der Präsi-
dent desselben ernennt die aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungs-Commission,
binsichtlich deren Zusammensetzung die in §. 8 ertheilten Vorschriften gelten.
Die Prüfung selbst findet in folgender Weise statt:
Ec werden zunachst dem betreffenden Accessisten mindestend 6 Wochen vor dem
Tage der Prüfung currente Acten in einer an das Appellationsgericht zur Fäl-
lung des Erkenntnisses gediehenen Civilproceßsache zweiter Instanz vorgelegt, aus
welchen der Camdidat in der Sitzung deo Eollegiums mundlich zu referiren, ein gut-
achtliches Votum abzugeben, dasselbe zubegründen und bezüglich zu vertheidigen hat.
Dabei ist dem Candidaten gestattet, die Relation vorher schriftlich auszuarbei-
ten und dieselbe bei dem mündlichen Vortrage zu benutzen.
Nach erfolgtem Beschlusse dro Collegiums hat der Candidat das Erkenntniß
mit den Entscheidungogründen auczuarbeiten und dasselbe mit der bei dem Vor-
trage etwa benutzten schriftlichen Relation innerhalb acht Tagen nach der betreffen-
den Sihung dem Referenten des Collegiumo zu übergeben.
Die an dem Beschlusse theilnehmenden Mitglieder des Appellationsgerichts
haben sich über die von dem Accessisten bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des
Erkenntnisses gezeigte Befähigung zu verständigen, worauf der Referent darüber
eine, von dem Vorüitzenden mit zu unterzeichnende, Niederschreibung zu den Prü-
fungacten zubringen hat. Hat der Candidat nach dem Ermessen des Appellarions-
gerichte bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses iin genügende
Huchl. Schw. Nudolst. Gesezlamml. XIII.