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Befähigung zur Zulassung zum Auditorat nicht dargethan, so wird in Gemähheit
des §. 5 verfahren. Außerdem wird mit dem Accessisten eine mündliche Prüfung
vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden etwa 2 bis 5
Stunden währt und neben einer Erforschung darüber, ob der betr. Accessist sich in
den juristischen Diociplinen überhaupt gründlich fortgebildet hat, auch das neuere
Particularrecht zu ihrem Gegenstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tages
und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Candidat 10 ihm schriftlich vor-
zulegende Fragen unter Elausur (§. 19) schriftlich zu beantworten.
. 21.
Die Pruͤfungöcommission ertheilt die Censuren nach dem Ausfall der Prüfung
selbstständig und läßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Von dem Appellationöge.
richte, an welches die Acten mit den Original-Ausfertigungen zurückgelangen, wird
über das Ergebniß der Prüfung an das Ministerium berichtet.
S. 22.
Es giebt zwei Grade der Censur
5 auögezeichnet,
welche mit einander 5 ceumbinirt werden können.
Wer das mündliche Eramen nicht bestanden oder die schriftlichen Fragen nicht
zur Zufriedenheit beantwortet hat, kann, je nach dem Ausfall des ersten Theils der
Prüfung, vor Ablauf eines ven dem Appellationsgerichte zu bestimmenden Zeit-
raumo von einem halben oder ganzen Jahre nicht wieder zu der Prüfung zugelassen
werden. Besteht der Accessist auch dann nicht, so ist seine weitere Zulassung zu einer
nochmaligen Pcüfung ohne die höchste Genehmigung Serenissimi unstatthaft.
*
Die Geböhren für die zweite Prüfung sind denen für die erste, wie sie im §. 12
bestimmt sind, gleich.
IV. Die practische Abebidang der Auditoren.
g. -
Nach bestandener zweiter Pruͤfung 8 jeder Accessist, welcher von da an die
Bezeichnung Audikor führt, durch das Ministerium einem Kreisgerichte überwiesen,
welches den Auditor sofort nach der dem Gesetze über den Eivilstaotsdienst vom
1. Mai 1850 beigefügten Eidesformel B zu verpflichten hat.