Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

32 1852. 
Ueber ihre Beschaͤftigung in der einen oder andern Weise ist den? Auditoren ein 
Zeugniß des betr. Kreisgerichto-Directors. 
genten augzustellen und zugleich eine bschrift desselben zu den Prsonalacten bei 
dem Ministerio einzureichen. — 
Nach Ablauf der im Eingang dieses Paragraphen bestimmten Frist sind die 
Auditoren auf fernere drei Monate zu einer höhern Verwaltungsstelle (Landraths= 
amt, Abtheilung des Ministerü) zu enklassen, von wo sie hiernach mit einem Zeug- 
nisse zu dem Kreiogerichte zurückgehen. — 
Im Laufe des ganzen neunmonatlichen Zeitraums (5F. 24. 25.) hat jeder Au- 
ditor außerdem wenigstens dreimal alo Vertheidiger in einer öffentlichen Hauptver- 
handlung vor dem Appellationsgericht, einem Schwurgericht oder einem Kreioge- 
richt zu plaideren, und zu dem Ende nöthigenfalls, und wenn ihm ein Amwalt nicht 
gestatten sollte, für ihn, bezüglich unter seiner persönlichen Assistenz, zu fungiren, 
bei den betreffenden Gerichten darum nachzusuchen, daß er bestellt werde. Wenn 
ein Auditor in einer Untersuchungssache alo gewählter Vertheidiger auftreten will, 
hat er hierzu die Genehmigung des Kreisgerichts-Directori# einzuholen. 
Das betreffende Gericht, vor welchem der Audikor als Vertheidiger thätig 
gewesen ist, hat demselben darüber, wie die mündliche Vertheidigung auögefallen, 
ein Zeugniß auszustellen. Diese Zeugnisse sind von dem Auditor bei dem Kreis- 
gerichte und von diesem bei dem Ministerio einzureichen. — 
Wer eine Anstellung als Rechtsanwalt erlangen will, hat nach Vollendung 
des im §. 24. gedachten dreimonatlichen Cursus mindestens ein halbes Jahr lang 
auf dem Bureau eines Anwalts zu arbeiten und von demselben ein Zeugniß beizu- 
bringen, falls er nicht vorziehen sollte, sich in der vorgedachten Weise bei Justiz- 
und Verwaltungsbehörden dieselbe Zeit hindurch beschäftigen zu lassen. 
V. Die Beschäfelgung der Anditoren und Accessisten nach vollen- 
detem insbiigiwos- -Cursus. 
F 2 
Diejenigen Auditoren, welche den in "äsn §K.21 und 25 vorgeschriebenen Cursus 
vollendet haben, stehen zur Disposition des Ministeriums, welches sie, bis ihre 
Anstellung im Staatödienste oder als Anwalt erfolgen kom, nach Bedürfniß bei 
sich selbst oder bei einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde verwendet. Ebenso
	        
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