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Sardinien andererseits (Zehntes Stück der vorjährigem Gesetzsamml., Nr. XXXI.)
wird hiermit den Handel= und Gewerbereibenden im Fürstenthume zur Kenntniß ge-
bracht, daß nach einer Mittheilung der Königlich Sardinischen Regierung der Nach-
weis über den Ursprung derjenigen, aus dem Zollvereine nach dem Königreiche Sar-
dinien eingehenden Waaren, für welche auf dem Grunde des Artikels ll. jener Kon-
vention die Verzollung zu einem ermähigten Satze in Anspruch genommen wird,
durch Certifikate der Konsuln oder der Ortöbehörden, durch Frachtbriefe, oder die
Ursprunge-Fakturen, durch die Deklarationen eines Zollamtes oder einfach durch
ein Auogangs-Manifest geführt werden kann. Bei Ermangelung dieser Dokumente
soll die Entscheidung einer besondern Untersuchung durch Sachverständige unterlie-
gen; auch diese soll hinwegfallen können, wenn die Natur der Waaren keinen Zwei-
fel über ihren Ursprung zuläßt. 4
Wegen Ertheilung von Ursprungs-Zeugnissen haben die Versender sich an die
betreffenden Gemeindeverstände zu wenden.
Rudvolstadt, den 31. März 1852.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwartz. *-us
XX Miinisterial Bekanntmachung.
Mit Rückbezug auf die Mimsterial-Bekanntmachung vom 26. Januar d. J.
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Herzegthum Nassau
bei Versendungen von Wein und Branntwein aus dem Herzogthume nach
allen anderen Zollvereinsstaaten und bei Versendungen von Tabacks-Fabri-
caten nach Preußen, Sachsen, Kurhessen, den Thüringischen Vereinsstaaten und
Braunschweig die Vorschriften uber die Waarencontrole im Binnenlande in der
bioherigen Weise auch fernerhin werden aufrecht erhalten werden, während dieselben
beim Waaren,Verkehr aus anderen Vereinsstaaten nach dem Herzogthume bis auf
Weiteres außer Anwendung gesetzt worden sind.
Rudolstadt, den 2. April 1852.
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwaré.