Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

i8 1852. 
haben zu Bevollmächtigten ernannt und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, den Herrn Otto Frei- 
berrn v. Manteuffel, Allerhöchst Ihren Minister- Präsidenten, 
Slaatö= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten 2c. v. 
und 
Seine Majestät der König der Belgier, den Herrn Johann Bap- 
tist Nothomb, Allerhöchst Ihren Staatominister, außierordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kö- 
nige von Preußen 2c. 2c. 
welche, nuchdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und solche in guter und gebe- 
riger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Der Vertrag vom 1. September 1#844, sowie die Uebereinkunft wegen Unter- 
drückung des Schleichhandels vom 20. Juni 1816, werden bio zum 1. Januar 1854 
unter den nachstehenden Verabredungen, Bedingungen und Modistcationen in Kraft 
erhalten. 
Artikel 2. 
Die Ilagge der Zollvereino · Staaten soll bei der Einfuhr von Waaren jeder 
Art zur See in Belgien auf demselben Fuße behandelt werden, wie solches der 
Flagge Großbritanniens durch den Vertrag vom 27. October I861 bewilligt ist 
oder ihr kunftig bewilligt werden möchte. Deogleichen soll auch auf die aus den 
Häfen dee Zollvereino kommenden Einfuhren die Aufhebung aller nach der Herkunft 
bemessenen außerordentlichen Differentialzölle in derselben Weise ausgrdehnt sein, 
wie solche durch den erwähnten Vertrag an Großbritannien bewilligt ist oder von 
Belgien in Zukunft den aus britischen Entrepoto kommenden Einfuhren bewilligt 
werden moöchte. 
Man ist außerdem übereingekommen, daß das rohe Steinsalz aus dem Zoll. 
verein bei der Einfuhr in Belgien, auf dem Rhein und der Schelde, oder auf dem 
Rhein und der Maa,, unter der Flagge eines der Zollvereino-Staaten, oder aber 
auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn gleichmäßig zu dem Zolle von 1 Fr. 10 Cen- 
times pr. 100 Kilegramme zugelassen werden soll, vorbehaltlich der Seitens der 
belgischen Verwaltung zur Vorbeugung des Schleichhandels zu treffenden Anord= 
nungen. Die reglementomäßigen Anordnungen, welchen die belgischen Schiffe 
unterliegen, sollen auch auf die Schiffe des Zollvereins zur Anwendung kemmen.
	        
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