ss 1852.
sowohl dem Abeheilungs-Dirigenten als auch dem Canzlei= Direckor sofort Anzeige
zu machen.
Urlaub auf 1 bis 8 Tage kann nur der Abtheilungs-Dirigent, Urlaub auf 8
bis 14 Tage der Vorstand des Gesammt-Ministeriums und längeren Urlaub nur
das Gesammt-Ministerium ertheilen.
Ueber jede Urlauboertheilung ist eine Notiz zu den Personalacten des beurlaub-
ten Beamten zu bringen.
Kann ein Beamter wegen Krankheit auf der Canzlei nicht erscheinen, so hat
er sich bei dem Bureau-Vorsteher zu entschuldigen und letzterer hat sofort Meldung
bei dem Abtheilungs-Dirigenten zu machen, auch den Canzlei-Director hiervon zu
benachrichtigen.
Ob ein Krankheitö-Attest einzureichen ist, bestimmt der Abtheilungs-Dirigent.
Dem Canzlei-Director liegt ob, die sämmtlichen Canzleien zu verschiedenen
Tageszeiten zu revidiren und über wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Ab-
weichungen von der Vorschrift sowohl dem betreffenden Abtheilungs-Dirigenten wie
dem Vorstande des Gesammt-Ministeriumo Anzeige zu machen.
F. 9. .
Räcksichtlich der im Wege des Disciplinarverfahrens zu verhängenden Ord-
nungsstrafen und anzuwendenden Zwangsmittel, kommen vie §. 20 ff. des Gesetzes
über den Civilstaatödienst in der Weise zur Anwendung, daß die betreffenden Ver-
sügungen in Gemähheit des K. 20 cil. alin. 3 zunächst von dem Vorstande des Fürstl.
Gesammt-Ministeriums erlassen werden.
6. 10.
Was schließlich die Fürstl. Haupklandescasse und die Rechnungsstube betrifft,
so wird der Herr Dirigent der Finanz-Abtheilung darauf Bedacht nehmen, daß auch
dort nach den vorstehenden Anweisungen mit den sich aus- den Verhältnissen erge-
benden Modisicationen verfahren wird.
Rudolstadt, den 22. Mai 1852. ·
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
von Bertrab.