Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. *. 
den Herrn Peter Philipp van Bosse, Kommandeur des Nieder 
ländischen Löwen-Ordens, Ritter des Russischen, St. Annen-Ordens 
zweiter Klasse, Greßkreuz des Sardinischen St. Mauritius= und Caza- 
ruu-Ordens, Allerhöchst Ihren Finanz-Minister, und 
den Herrn Carl Ferdinand Pahud, Ritterdes Niederlandischen 
Löwen-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der Kolonien, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten auögetauscht, und solche in guter und gehörl- 
ger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die Hafen der 
Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, undumgekehre die Niederländischen 
Schiffe, welche mit Ballast eder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder 
aus diesen auslaufen, welches auch der Ortihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, 
sollen keinen andern oder höhern Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hasen-, Anker-, Loot- 
sen., Schlepp-, Feuer,, Schleusen-, Kanal., Quarantaine-, Berge-Geldern, Nie- 
derlage-Gebühren, ingleichen keinen andern oder höheren Abgaben oder Gebühren 
irgend einer Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder 
zum Vortheil der Regierung,der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend 
einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren 
Einlaufen in die gedachten Hdfen, ihrem Aufenthalt daselbst, oder bei ihrem Aus- 
gange gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten. 
Trtikel 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Handelogegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr 
auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich statt- 
sinden darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zugehörenden Schiffen 
ein-, oder von dort auögeführt werden dürfen. 
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die 
Häfen ded Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Ver- 
brauch, zum Durchgange, oder zur Wiederauofuhr bestimmt, oder endlich nach dem 
Belieben des Eigenthamers oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden 
können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höhere Magazingebühren, Be- 
wachungs= oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, 
welchen die auf Naticnalschlffen angebrachten Waaren unterliegen.
	        
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