Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen 
direkt aus dem Auslande, oder aus einem der Staaten des Zollvereins 
unter Steuer-Controle kommen; 
bei dem Tranoporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht 
überseeischen Ursprungs, welche entweder in einem oberhalb Koblenz bele- 
genen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen deo Rheins oder seiner 
Nebenströme, welche in den Königreichen Bayern und Würtemberg, in 
den Großherzogthümern Baden, Hessen und Luxemburg, in dem Herzog- 
thum Nassau, oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, 
eingeladen, und zur Einfuhr in einen Preußischen Rheinhafen oder zur 
Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind; 
e) bei der Waaren-Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher 
nur ein Theil des Preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren 
zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein aus- 
geführt, oder auf dem Rhein eingeführt werden und auf bandwegen des 
rechten Rheinufer#o ausgehen. 
II. In allen andern Fallen sollen die Ladungen der Niederländischen Schiffe 
den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Konvention vom 91. März 
1831 festgesetzten Zoll nur nach dem beigefügten ermäßigten Tarif entrichten. 
UI. Man ist jedoch übereingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt einem 
Vierteloder einem Iwanzigstel des durch den Supplementair-Actikel XVI. zur Main- 
zer Konventien vom 31. März 1531 festgesetztten Zolles unterworfen, oder welche 
völlig zollfrei sind, diese Vorkhrile auf Niederländischen Schiffen genießen sollen; 
und es ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf 
die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsichtlich derjenigen Waaren zur An- 
wendung kommen sell, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt 
worden sind, nämlich: Kreuzbeeren, Quercitron, Safflor, Aloc, Gallpfel, Sumach, 
Farbeholz in Blocken, Weinstein und Salpeker, und welche der dem Zwanzigstel 
unterliegenden Klasse hinzugefügt sind, nämlich: Häringe. Man ist außerdem über- 
eingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp 
und Garancine biöher nur bei der Thalfahrt zugelassen ist, ebenfallo bei der Berg- 
fahrt zur Anwendung kommen soll. 
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz. 
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