Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

ss 185 2. 
Drechslerhandwerken und der Schachtel- und Kastenmacherri, oder aber dasselbe 
bei nicht fabrikartigem Gewerbbetriebe als Mittel zur Erzielung eines solchen. Ge- 
werbegegenstandes verwenden, wie F. 3 näher bestimmt ist. 
Die übrigen Holzabgaben an Fabriken und zum Handel erfolgen mit möglich- 
ster Berücksichtigung solcher Fabrikgeschäfte, welche vielen Staatsangehörigen Nah- 
rung verschaffen, unter Zugrundelegung des Commerztal-Holzpreisec, der entweder 
durch Taxe oder durch Auctien bestimmt wird. 
g. 3. 
Beim Verkauf aller Commerzialhölzer werden Fremde zugelassen, sobald und 
lo lange hiesigen Staatsangehörigen im betreffenden Auslonde gleiche Rechte zu- 
gestanden sind. 
g. 4. 
Jede Gemeinde, deren Angehoͤrige das benoͤthlgte Brennholz, wohin auch das 
zu Betreibung börgerlicher Gewerbe dioponible Feuerholz zu rechnen ist, ganz oder 
theilweise auc Fürstl. Forsten gegen Bezahlung nach der durch das gegenwärtige 
Regulativ bestimmten Holztaxe beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen Höl- 
zer im Ganzen und die Controle gegen etwaigen Mißbrauch zu übernehmen. 
Die Gemeinden errichten entweder mit den sämmtlichen empfangenen Brenn- 
bölzern ein Magazin, oder sie verwenden hierzu nur so viel, als zur Deckung 
des Bedürfnisses der Unbemittelten ihres Orto nöthig wird und 
vertheilen das Uebrige an die Gemeinde-Angehörigen auf dem Schlage. 
Eine Diopensation von der Verpflichtung zur Errichtung von Holzmagozinen 
zur Deckung des Bedürfnissec der Unbemittelten kann nur auf An- 
trag der betreffenden Fürstl. Landrathsämter durch das Fürstl. Ministerium, Abeh. 
des Innern, erfolgen. 
Aus diesen Magazinen erhalten Holzbedürftige auf Verlangen bis zu 3 Klafter 
Brennholz gegen baare Zahlung. 
Zu Bezahlung der schuldigen Holzkausgelder wird den Gemeinden von der Zeit 
der Abpostung an ein halbj4hhriger Credie zugestanden. 
Nach Ablauf des halbjschrigen Credite werden die Reste der Gemeinden beige- 
trieben, ohne daß auf irgend einen Einwand Rücksicht genommen wird. 
Vor Bezahlung der Rückstände, welche von erkauften Breunhölzern aus den 
Forstl. Forsten herrühren, fünden neue dergleichen Abgaben an die sich im Rückstand 
befindende Gemeinden überhaupt nicht statt.
	        
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